Arbeitsunfall - Mann liegt auf Boden

Arbeitsunfall – Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

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Es kann schneller passieren als gedacht: Auf dem Weg zur Arbeit rutscht man aus oder man fällt bei seiner Arbeit von der Leiter. Was ist jetzt zu tun und wen muss man als erstes informieren? Welche Rechte und Pflichten Sie haben, damit ein Versicherungsschutz gewährleistet ist, erfahren sie in unserem Artikel.

Was ist ein Arbeitsunfall – was fällt darunter?

Als Arbeitsunfall werden nicht nur Unfälle bezeichnet, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit im Unternehmen erleiden. Der Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung hat sich diesbezüglich über die Jahre erweitert. So gelten auch Verletzungen von Schülern im Schulunterricht, Kindern im Kindergarten und Menschen, die nach einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leisten als Arbeitsunfall und erhalten im Ernstfall Versicherungsleistungen. Der Kapselriss im Sportunterricht oder die Schnittwunde in der Schreinerwerkstatt fallen so mit in diese Definition. Auch ein Wegeunfall wird meist von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt – damit ist der Hin-und Rückweg zwischen Arbeit und zu Hause gemeint. Unter bestimmten Bedingungen zählt auch ein Unfall im Rahmen eines Betriebsfestes oder Ausfluges als Arbeitsunfall. Auch die Teilnahme am Betriebssport ist eingeschlossen, wenn an diesem ausschließlich Betriebsangehörige teilnehmen, der Sport regelmäßig stattfindet und der Erhaltung der Arbeitskraft dient.

Eigenverschulden – wann bin ich selbst schuld?

Ein Eigenverschulden des Versicherten im Sinne von Fahrlässigkeit oder gar grober Fahrlässigkeit ist für die Annahme des Versicherungsfalls unerheblich. Wenn jedoch Alkohol, Rauschgift oder Tablettenmissbrauch die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls waren, entfällt der Versicherungsschutz. Das tritt auch ein, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Unfallversicherungsträger – an wen kann ich mich wenden?

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallkassen der öffentlichen Hand. Sie sind unter anderem für Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zuständig. Der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ (DGUV). Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung tragen die Unternehmen allein – Beschäftigte zahlen nichts. Arbeitgeber sind verpflichtend Mitglied dieser Versicherung. Die Höhe des Beitrags wird je nach Branche festgesetzt. Selbstständige sind grundsätzlich nicht unfallversichert, sie können aber freiwillig bei der Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung abschließen.

Gerade vor der ersten Fahrt des Jahres sollte ein Fahrradcheck & gegebenenfalls eine Wartung an vorgenommen werden, um Unfälle zu verhindern! Was ist zu beachten?

Was ist bei einem Arbeitsunfall zu tun?

Rettungskette in Gang setzen

Wenn sich ein schwerer Unfall bei Ihnen im Unternehmen ereignet, rufen Sie oder ein Mitarbeiter den Rettungsdienst bzw. den Notarzt und leisten parallel Erste Hilfe. Bei einem tödlichen Unfall ist zudem die Polizei zu informieren.

Unfall bei der zuständigen Genossenschaft melden

Jeder Arbeitsunfall, der voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen nach sich zieht, muss innerhalb von drei Tagen der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Der Unfalltag selbst wird nicht in die Drei-Tages-Frist gerechnet.

Tödliche Unfälle, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlichen Schaden nehmen, sind der Berufsgenossenschaft umgehend telefonisch, per Fax oder per E-Mail mitzuteilen. Es empfiehlt sich, bei schweren Unfällen so schnell wie möglich auch die Gewerbeaufsicht bzw. die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.


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Leichte Verletzungen im Verbandbuch dokumentieren

Sollten die Unfallfolgen schwächer als befürchtet ausfallen, müssen Sie das Ereignis dennoch im Verbandbuch festhalten. Im Falle von Spätfolgen hat der Mitarbeiter so einen Nachweis des Hergangs. Das Verbandbuch sollte aus diesem Grund mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

So wird die Unfallanzeige gemacht

Die Unfallanzeige sollten Sie in zweifacher Ausführung an Ihre Berufsgenossenschaft senden, ein weiteres Exemplar sollte zur Dokumentation bei Ihnen im Betrieb bleiben. Wenn es einen Betriebsrat gibt, bekommt auch er ein Exemplar der Unfallanzeige. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen ebenfalls von dem Unfall erfahren. Als Arbeitgeber ist es Ihre Pflicht, den verunglückten Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass er das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige hat. Bei vielen Berufsgenossenschaften ist es möglich, Unfälle auch online auf ihrer Homepage anzuzeigen.

Durchgangsarzt informieren

Wenn ein Unfall zu einem Ausfall über den Unfalltag hinaus und weiteren Folgen führt, aber nicht im Krankenhaus behandelt werden muss, muss der Betroffene verpflichtend einen Durchgangsarzt aufsuchen. Die sogenannten D-Ärzte sind Fachärzte für Chirurgie und Orthopädie mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet Unfallmedizin und werden von den Unfallversicherungsträgern bestellt. Deren Einschätzungen und Unterlagen sind wichtig im Falle einer späteren Berufsunfähigkeit oder anderer Spätfolgen. Auf Basis des Befundes trifft der Durchgangsarzt die Entscheidung zur weiteren Behandlung.

Psychische Folgen abklären

Schwerwiegende Unfälle oder gar Todesfälle können bei den Betroffenen sowie Zeugen psychische Folgen hervorrufen. Im Falle einer solchen Traumatisierung kann die Berufsgenossenschaft eine Erstbetreuung am Arbeitsplatz organisieren, die bei der Bewältigung der schrecklichen Ereignisse hilft. Wichtig: Psychisch belastende Umstände sollten ebenfalls in der Unfallanzeige erwähnt werden.

Rehabilitation bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Im Normalfall kümmert sich die zuständige Berufsgenossenschaft um die Rehabilitation nach Arbeitsunfällen. Sobald Sie als Arbeitgeber den Unfall gemeldet haben bzw. sobald der Arztbericht eingegangen ist, wird die zuständige Genossenschaft tätig. Somit muss das Unfallopfer keinen gesonderten Antrag auf Rehabilitationsleistungen stellen. Diese obliegen den Einschätzungen des Durchgangsarztes und werden dem Patienten über die Berufsgenossenschaft weitergegeben.

Beinahe-Unfälle und ihre Handhabung

Gerade noch einmal gut gegangen, aber das hätte ganz schön böse enden können? Auch diese Fälle gehören geklärt und intern mit Ihren Mitarbeitern besprochen. Wie konnte es dazu kommen und wie lässt sich dieser Unfall in Zukunft vermeiden? Durch diese Strategie beugen Sie einem Risiko weiterer Arbeitsunfälle vor.

Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?

Ob ein Unfall als Dienstunfall anerkannt wird, entscheidet der Einzelfall. In diesem Fall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die ärztliche Behandlung, das Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit und eine mögliche Umschulung. Das umfasst außerdem eine behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Unfallrente bei dauerhaften Gesundheitsschäden oder eine Hinterbliebenenrente im Todesfall.

Wird der Unfall nicht als Berufsunfall anerkannt, informiert der Unfallversicherungsträger die Krankenkasse über die Ablehnung. Dann übernimmt diese die notwendigen medizinischen Leistungen.

Über die Anerkennung oder Ablehnung entscheiden je nach Branche:

  • die gewerblichen Berufsgenossenschaften: Für Beschäftigte von privaten Wirtschaftsunternehmen
  • die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft: Umfasst Beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft und deren an der Arbeit beteiligte Familienangehörige
  • die Unfallklassen: Regional aufgeteilte Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden sowie für Kindergartenkinder, Schüler und Studenten

Finanzielle Absicherung: Lohnfortzahlung und Verletztengeld

Ob Arbeitsunfall oder nicht spielt hier keine Rolle: Die ersten sechs Wochen ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, seinem Mitarbeiter im Krankheitsfall seinen regulären Lohn zu zahlen. Hierfür muss der Arbeitnehmer mindestens seit vier Wochen im Unternehmen beschäftigt gewesen sein und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls darüber hinaus an, zahlt die Unfallversicherung dem Arbeitnehmer das sogenannte Verletztengeld. Die Zahlung tritt in Kraft, wenn der Arbeitnehmer zuvor schon sechs Wochen arbeitsunfähig war und aus der Entgeltfortzahlung herausfallen würde. Wurde das Ereignis nicht als Arbeitsunfall eingestuft, zahlt die Krankenkasse nach den sechs Wochen Krankengeld. Während das Krankengeld bei 70 Prozent des regelmäßigen Bruttolohns liegt, zahlt die Unfallversicherung 80 Prozent.

Verletztenrente bei dauerhafter Krankheit

Wer aufgrund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit einen gesundheitlichen Schaden erleidet, hat Anspruch auf eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft. Das Anrecht besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit mehr als 26 Wochen um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Verliert der Versicherte die Erwerbsfähigkeit vollständig, erhält er eine jährliche Rente in Höhe von zwei Dritteln seines Bruttojahresverdienstes. Bei einer um 20 Prozent geminderten Erwerbsfähigkeit stehen dem Unfallopfer 20 Prozent dieser Rente zu. Häufig wird die Rente zunächst befristet gezahlt. Ist der Versicherte dauerhaft krank, erhält er auch die Rente auf Dauer. Rentenleistungen im Falle eines Arbeitsunfalls hängen von vielerlei Faktoren ab. Wer sich darüber ein Bild machen möchte, wird bei der DGUV fündig.

Wenn Sie sich mit einer zusätzlichen Unfallversicherung absichern wollen, können Sie diese sogar steuerlich geltend machen. Im Artikel Ist die Unfallversicherung steuerlich absetzbar? des IDEAL Magazins erfahren Sie mehr.

Titelbild: © Halfpoint/ iStock.com

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