Die Beitragsrückerstattung, auch Beitragsrückgewähr genannt, ist eine Vertragsklausel in verschiedenen Versicherungsprodukten. Durch die Beitragsrückerstattung erhält der Versicherte zum Ablauf der Vertragsdauer einen Anteil seiner eingezahlten Beiträge zurück, sofern er keine Leistungen in Anspruch nehmen musste.
Anbieter von Lebensversicherungen und privaten Krankenversicherungen sind rechtlich verpflichtet, Mindestanteile von Überschüssen an den Kunden zurückzuerstatten, wenn entsprechende Beiträge der Kunden nicht vollständig zur Kostendeckung verbraucht wurden.
Beitragsrückgewähr in der Rentenversicherung
Auch bei einer Rentenversicherung gibt es die Möglichkeit eine Beitragsrückgewähr zu vereinbaren. Wenn die versicherte Person vor Rentenbeginn verstirbt, erhalten die Hinterbliebenen die eingezahlten Beiträge zuzüglich der erwirtschafteten Überschüsse zurück. Diese Leistung muss im Vertrag jedoch klar vereinbart sein.
Oftmals ist ein Risikobetrag im Rahmen des Versicherungsvertrags erforderlich, wenn die Beitragsrückgewähr eine Versicherungskomponente darstellt, so dass Versicherungsbeiträge höher ausfallen.
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge findet eine Beitragsrückgewähr nur an versorgungsberechtigte Hinterbliebene statt. Sonst wird ein Sterbegeld bis zu 8.000 Euro an die Erben ausgezahlt.
Erfolgsabhängige & Erfolgsunabhängige Rückerstattung
Unterschieden werden erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen.
Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist vom Geschäftsergebnis des Versicherungsunternehmens abhängig. Je nach Ergebnis geht dabei eine Leistung an Versicherte, die keine Rechnung zur Erstattung eingereicht haben. Meist handelt es sich um eine Rückerstattung von Beiträgen, oder Prämien, die ausgezahlt werden.
Eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert und unabhängig vom Geschäftsergebnis der Versicherung. Hier erhalten Kunden eine Rückerstattung, wenn sie Versicherungsleistungen nicht in Anspruch nehmen mussten bzw. genommen haben.
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