Gestapelte Bücher und eine Lupe

Gefälligkeitsschäden

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Die Nachbarschaftshilfe oder die Gefälligkeit eines Freundes: Beides ist uns im Alltag bekannt. Zwei Faktoren sind für die Definition der Gefälligkeit ausschlaggebend: die Hilfe kommt freiwillig und ist unentgeltlich. Die Leistung unterliegt in dieser Situation keinem rechtlichen Vertrag.

Versicherung von Gefälligkeitsschäden

Wenn es bei dieser Art der freiwilligen Unterstützung zu einem Schaden kommt, spricht man im juristischem Sinn von einem Gefälligkeitsschaden. Diese Art des Schadens ist in der Regel in der privaten Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Jedoch gibt es auch hier wieder Ausnahmen. Eine Prüfung der Police ist hier auf jeden Fall vorab sinnvoll.

Prüfung Gefälligkeitsschäden

Gefälligkeitsschäden werden von Versicherungsunternehmen gründlich geprüft, da ein hohes Missbrauchspotential vorliegt. Die Beweislast liegt beim Versicherer, d.h. ein Missbrauch muss nachgewiesen werden. Wird ein Versicherungsbetrug erkannt, drohen der Entzug des Versicherungsschutzes und strafrechtliche Konsequenzen.

Laut der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss zwischen dem Versicherten und dem Bekannten vorher geklärt werden, wer für eventuelle Schäden haftet. Findet dieses Gespräch nicht statt, muss die Versicherung für den Gefälligkeitsschaden aufkommen.

Haftung Gefälligkeitsschäden

Der Verursacher eines Schadens haftet laut Rechtsprechung, wenn eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Bei leichter Fahrlässigkeit müssen Helfer und damit auch deren Versicherungen nicht zahlen. Liegt ein Vertrag vor, z.B. mit einem Umzugsunternehmen wird von einer klassischen Dienstleistung gesprochen und nicht von einer Gefälligkeit bzw. von entsprechenden Gefälligkeitsschäden.

Titelbild: © Svitlana Unuchko / iStock.com

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