Ist wirklich alles von Wert in der Wohnung versichert? Welche Schäden die Hausratversicherung übernimmt, ist nicht immer gleich zu erkennen. Der nachfolgende Beitrag hilft, den Überblick zu bewahren.
Was ist Hausrat?
Salopp gesagt ist Hausrat das, was herausfällt, wenn Sie das Haus auf den Kopf stellen. Als Faustregel können Sie davon ausgehen, dass all das, was Sie mitgebracht oder später angeschafft haben und wieder mitnehmen, von der Hausratversicherung abgedeckt ist. Fest angebrachte Gegenstände wie Heizkörper, Fenster und Türen zählen nicht zum Hausrat und sind gewöhnlich von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt.
Was deckt die Hausratversicherung ab?
Sie sind nicht verpflichtet, eine Hausratversicherung abzuschließen. Findet sich im Mietvertrag eine Klausel, mit der Sie der Vermieter zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichten will, ist sie unwirksam. Und nicht jeder braucht eine Hausratversicherung.
Eine Hausratversicherung deckt im Allgemeinen Schäden ab, die durch Feuer, Leitungswasser, Unwetter, Einbruchdiebstahl, Sturm oder Hagel entstanden sind. Schäden durch Erdbeben oder auch andere Naturgefahren sind über einen zusätzlichen Baustein der Elementarversicherung mit abgedeckt. Grobe Fahrlässigkeit, durch die Schäden entstanden sind, sind oftmals ebenfalls versichert. Im Einzelnen:
Wohnungsbrand
Rauchen im Bett, eine Überlastung von Mehrfachsteckdosen und zu stark erhitztes Fett in der Küche zählen zu den häufigsten Ursachen für Wohnungsbrände. Im besten Fall wird nur ein bisschen Stoff angesengt, im schlimmsten Fall brennt im Anschluss die gesamte Wohnung. Durch das unvermeidbare Löschwasser entstehen weitere Schäden an der Wohnung und der Einrichtung. Der Ruß kann darüber hinaus dafür sorgen, dass die Wohnung unbewohnbar wird. Die Hausratversicherung übernimmt nach einem Wohnungsbrand in der Regel die Kosten für die Neuanschaffung des Hausrats sowie Hotelkosten und in manchen Fällen die Kosten für die Haustierbetreuung, falls die Wohnung eine Weile unbewohnbar ist.
Mehr zum Thema „Was zahlt die Hausratversicherung bei Feuer und Brand?“
Einbruch und Diebstahl
Nach einem Einbruchdiebstahl ist die Zuständigkeit der Versicherung vielen Versicherten nicht klar. Bricht der Dieb durch die Wohnungstür ein, die dabei beschädigt wird, ist zunächst die Hausratversicherung des Bewohners der richtige Ansprechpartner. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie Mieter in einem Mehrfamilienhaus sind und der Einbrecher die Haustür aufgebrochen hat. Ihre Hausratversicherung ist nur für Ihren Wohnraum zuständig und für das, was darin beschädigt oder daraus entwendet wird. Wird beim Einbruch das Inventar verwüstet (Vandalismus), ist ebenfalls die Hausratversicherung in der Pflicht.
Diebstahl und Raub außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Regel über eine Außenversicherung (Teil der Hausratversicherung) abgedeckt.
Mehr zum Thema: „Was zahlt die Hausratversicherung bei Einbruch und Diebstahl?“
Unwetter: Sturm und Hagel
Starke Unwetter können Fenster eindrücken und große Schäden an Einrichtungsgegenständen und Elektrogeräten verursachen. Da häufig auch Wände und Böden in Mitleidenschaft gezogen werden, sind bei Schäden durch Unwetter häufig mehrere Versicherungen beteiligt.
Unwetter bringen oft Bäume zu Fall, aber auch Überschwemmungen können dazu führen, dass ein Baum seinen Halt verliert und ein Fenster oder einen Wintergarten durchbricht. Welche Versicherung für welche Schäden zuständig ist, erfahren Sie in den Artikeln „Unwetter- und Sturmschäden – Was zahlt die Hausratversicherung?“ und „Sturmschaden durch Baum – wer zahlt?“
Schäden durch Leitungswasser und Schimmel
Wasserschäden zählen zu den häufigsten Fällen für die Hausratversicherung. Ein geplatztes Wasserrohr, ein kaputter Waschmaschinenschlauch oder das undichte Wasserbett oder Aquarium können schnell Schäden von mehreren tausend Euro verursachen. Wird der Schaden nicht gleich bemerkt, besteht außerdem die Gefahr der Schimmelbildung. Ist der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit entstanden, übernimmt die Hausratversicherung die Schäden am Hausrat.
Mehr zum Thema: „Was zahlt die Hausratversicherung bei Wasserschaden?“ und „Schimmelpilz – Was zahlt die Hausratversicherung?“
Wenn der Fernseher implodiert
Implosionen können bei Röhrenfernsehern auftreten, z. B. infolge eines technischen Defekts mit anschließendem Brand oder wenn der Bildschirm eingeschlagen wird. Alle Kosten, die durch den implodierenden Fernseher entstanden sind, werden in der Regel von der Hausratversicherung übernommen. Natürlich kommt die Hausratversicherung auch für inzwischen übliche Flachbildschirme auf, wenn diese durch eine versicherte Gefahr beschädigt oder zerstört wurden.
Versicherungsschutz während eines Umzugs
Während des Umzugs gilt die Hausratversicherung gewöhnlich für zwei Monate parallel für die alte und die neue Wohnung. Wichtig ist, dass die Gefahrenlage sich nicht verschärft und es beispielsweise Sicherheitsschlösser, die die alte Wohnung hatte, auch in der neuen Wohnung gibt. Wenn es um den konkreten Vorgang des Umziehens geht und z. B. ein Umzugshelfer etwas fallen lässt, ist dieser Schaden im Normalfall nicht durch die Hausratversicherung gedeckt. Denn in diesem Fall liegt keine der versicherten Gefahren (Brand, Blitzschlag, Explosion/Implosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm/ Hagel) vor. Solche Schäden können z. B. über die Haftpflichtversicherung des Schädigers reguliert werden.
Mehr zum Thema „Hausratversicherung und Umzug – was ist zu beachten?“
Zahlt die Hausratversicherung, wenn ich den Schaden selbst verursacht habe?
Bis 2007 galt das sogenannte „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Wurde dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, musste der Versicherer gar nichts zahlen. Im 2008 reformierten Versicherungsvertragsgesetz steht jetzt: „Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“ Auf gut Deutsch heißt das, dass der Versicherer den Schaden zumindest zum Teil zahlen muss. Was heißt aber nun „grob fahrlässig“ genau? Nach § 276 Absatz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Grobe Fahrlässigkeit ist nicht gesetzlich definiert. Im allgemeinen Verständnis liegt grobe Fahrlässigkeit jedoch vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden sowie das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Man könnte also übersetzen als „wenn der gesunde Menschenverstand nicht eingesetzt wurde“. Da es keine genaue Definition gibt, kommt es auf den Einzelfall an. Wenn Ihr Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit im Schadenfall nur einen Teil des Schadens zahlen will und Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie dieser Entscheidung widersprechen. Im Zweifel kann das aber auch eine Entscheidung vor Gericht bedeuten.
Wann wird von grober Fahrlässigkeit und wann von einfacher Fahrlässigkeit gesprochen? Wo liegt der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz?
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Was deckt die Hausratversicherung nicht ab?
Es ist oft leichter herauszufinden, was versichert ist, als zu erfahren, was nicht versichert ist. Die folgende Aufzählung gibt Beispiele dafür, was durch die Hausratversicherung nicht abgedeckt ist.
Schäden durch Erdbeben
Schäden infolge von Erdbeben fallen standardmäßig nicht in den Bereich der Hausratversicherung. Häufig kann jedoch eine Elementarversicherung dazu gebucht werden, die auch Naturkatastrophen und Erdbeben abdeckt.
Schäden am Parkett
Da das Parkett gewöhnlich zur Wohnung gehört und nicht ohne Weiteres daraus entfernt werden kann, übernimmt die Hausratversicherung Schäden daran im Normalfall nicht. Wenn dieses vom Mieter eingebracht wurde und und die Gefahr damit trägt, ist ggf. auch die Hausratversicherung dafür zuständig.
Schäden durch grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handeln Sie, wenn Sie beispielsweise die Wohnung verlassen und eine brennende Kerze im Wohnzimmer stehen lassen. Ist die grobe Fahrlässigkeit nicht explizit im Versicherungsvertrag eingeschlossen, sind solche Schäden nicht zwingend über die volle Versicherungssumme von der Hausratversicherung abgedeckt. Der Versicherer kann die Leistung in so einem Fall kürzen.
Vorsätzlich entstandene Schäden
Schäden, die mit Absicht, also vorsätzlich, herbeigeführt werden, übernimmt die Versicherung nicht.
Längere Auslandsaufenthalte
Bei einem längeren Auslandsaufenthalt greift die Außenversicherung. Schäden, die innerhalb einer Reise am Urlaubsort entstehen, sind durch die Außenversicherungsklausel in der Regel abgedeckt. Zu beachten ist, dass es maximale Dauern für den Versicherungsschutz gibt und dieser auch prozentual begrenzt ist.
Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung?
Eine Hausratversicherung soll Sie vor den finanziellen Schäden schützen, wenn es in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Haus zu Schäden am Hausrat kam. Wurde hingegen das Gebäude in Mitleidenschaft gezogen, kann auch die Wohngebäudeversicherung die zuständige Versicherung sein. Die Versicherung des Wohngebäudes liegt in der Verantwortung des Hauseigentümers, während die Hausratversicherung für gewöhnlich im Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Ausnahmen können möblierte und auch untervermietete Zimmer und Wohnungen sein.
Liegen beide Versicherungen vor, brauchen Sie sich im Normalfall nicht zu beunruhigen, wenn ein Schaden eingetreten ist, solange Sie nicht unterversichert sind. Sollten Sie sich als Hauseigentümer oder Mieter versehentlich an die falsche Versicherung wenden, weil Ihnen die Zuständigkeit im konkreten Fall nicht bewusst war, wird die Versicherung Sie kontaktieren und aufklären. Unangenehm kann es aber für Sie werden, wenn eine der Versicherungen nicht abgeschlossen wurde oder nicht den erforderlichen Umfang hat. Dann kann es passieren, dass Sie für den Schaden selbst aufkommen müssen.
Wer ist mitversichert?
Die Hausratversicherung gilt nicht für einzelne Personen, sondern für den Hausrat der Personen, die in der angemeldeten Wohnung leben. Kinder sind bis zum Ende ihrer Ausbildungszeit über die Eltern abgesichert, wenn sie in der elterlichen Wohnung wohnen.
Die Hausratversicherung gilt anders als z. B. die Haftpflichtversicherung nicht für einzelne Personen, sondern für den Hausrat der Personen, die in der versicherten Wohnung leben (Versicherungsort). Somit ist auch der Hausrat des mit in der Wohnung lebenden (Ehe-)Partners mitversichert – genauso wie der Hausrat der Kinder. Der Schutz für das Hab und Gut der Kinder bleibt bis zur Gründung eines eigenen Haustandes erhalten. Die Hausratversicherung der Eltern kann je nach Vertragsbedingung auch am Zweitwohnsitz des Kindes, wenn die Berufsausbildung eine Unterbringung außerhalb des elterlichen Wohnsitzes nötig macht greifen. So ist der Hausrat während des Studiums auch im Studentenwohnheim über die Außenversicherung geschützt.
Eine Außenversicherung ist jedoch zeitlich begrenzt. Damit kann es sein, dass die Versicherung nicht für die gesamte Zeit der Ausbildung besteht. Ein Versicherungsschutz über die Zeit hinaus, muss in den Vertragsbedingungen klar genannt werden.
Vorsicht bei zusätzlichen Risiken und hohen Werten!
Sollten Sie eine besonders wertvolle Inneneinrichtung besitzen oder steigert sich der Wert der Wohnung durch Ihre Renovierung erheblich, nehmen Sie Kontakt mit dem Versicherer auf und passen Sie den Versicherungsschutz an. Bei folgenden Risiken sollten Sie über eine Ergänzung der Versicherung nachdenken, denn sie sind für gewöhnlich weder von der klassischen Hausratversicherung noch von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt:
- hochwertige Fahrräder
- Elementarschäden
- Überspannungsschäden
Damit die Fahrräder versichert sind, müssen sie sich nicht zwingend im Haus befinden. Allerdings kann der Versicherer hier besondere Vorgaben machen. Zeitliche Einschränkungen gehören inzwischen aber nicht mehr dazu.
Elementarschäden spielen eine immer größere Rolle, denn der Klimawandel sorgt für Wetterkapriolen, die je nach Region für schwere Schäden sorgen können. Dazu gehören vor allem Überschwemmungen und Starkregen.
Ein weiteres zusätzliches Risiko stellt eine erhöhte Gefahrenlage z. B. durch ein Baugerüst dar. Mehr zur Meldepflicht erfahren Sie im Artikel „Hausratversicherung – Was ist zu beachten?“.
So melden Sie Ihren Schaden bei der Hausratversicherung
Sorgen Sie zuerst dafür, dass sich der Schaden nicht weiter vergrößern kann, und melden Sie ihn dann schnellstmöglich Ihrer Hausratversicherung. Nach einem Einbruch gehört es zu Ihren Pflichten dafür zu sorgen, dass beschädigte Schlösser ersetzt oder andere Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. Melden Sie den Schaden telefonisch und lassen Sie sich das Formular für die Schadensmeldung zustellen. Legen Sie alle Belege und Kostenvoranschläge bei, die Sie haben. Formulieren Sie die Darstellung des Ereignisses knapp und präzise. Bei Fragen wenden Sie sich an den Versicherer und informieren Sie sich auf den Seiten der Verbraucherzentralen.
Arbeiten Sie bei der Schadensmeldung so korrekt wie möglich, damit dem Versicherer alle Informationen vorliegen, die für die Berechnung notwendig sind. Korrekturen sind zwar möglich, zum Beispiel weil das Ausmaß des Schadens sich erst während der Reparaturmaßnahmen zeigt. Ein solches Nachbessern ist jedoch mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden und auch für Sie unangenehm, beispielsweise wenn bauliche Maßnahmen gestoppt werden müssen. Geben Sie auch keine Arbeiten in Auftrag, solange die Versicherung nicht über das Ereignis informiert ist. Bei größeren Schäden ab etwa 800 Euro müssen Sie damit rechnen, dass die Versicherung den Schaden begutachten will.
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