Eine glücklich aussehende Familie liegt auf dem Boden. Jede:r stützt das Kinn mit beiden Händen.

Kindergeld, Kinderzuschlag, Kinderfreibetrag – wer bekommt welche Unterstützung?

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Geburt, Heranwachsen, gemeinsame Abenteuer erleben: Der eigene Nachwuchs ist für Familienmenschen das größte Glück im Leben. Nicht selten führt der erste Nachwuchs dazu, dass Eltern das Kind in sich selbst wiederentdecken und Spaß an den Kleinigkeiten des Alltags finden. Allerdings sind Kinder auch eine finanzielle Belastung für ihre Eltern. Das Heranwachsen will begleitet, die Bildung gesichert und auch die Zukunftsperspektiven gegeben sein. Gerade für einkommensschwache Familien entstehen hier oft finanzielle Engpässe.

Um diesen Problemen nachhaltig entgegenzuwirken, bietet der Staat mit Kindergeld, Kinderzuschlag und dem Kinderfreibetrag verschiedene Entlastungen. Bei der ersten Betrachtung können diese verwirrend sein: Was genau sind die Unterschiede? Wer bekommt welche Leistungen. Welche Leistung ist für mich persönlich relevant? In unserem Artikel klären wir über Unterschiede und Bezugsmöglichkeiten auf.

Unterschiede Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag

Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderfreibetrag können zunächst wie ein und dieselbe Sache wirken. Jedoch sind sie hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Bezugsarten grundsätzlich verschieden.

Während das Kindergeld als steuerliche Ausgleichszahlung für alle Eltern oder Erziehungsberechtigte bereitgestellt wird, ist der Kinderzuschlag eine zusätzliche Sozialleistung für einkommensschwache Familien. Der Kinderfreibetrag wird hingegen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und nicht ausgezahlt. Er wirkt sich in diesem Fall steuermindernd bei der Berechnung der Einkommenssteuer aus. Im Gegensatz zum Kinderzuschlag ist der Kinderfreibetrag direkt an das Kindergeld gekoppelt und wird ausgezahlt, wenn er als Vergünstigung bei einem bestimmten Einkommen vorteilhafter ist als das klassische Kindergeld.

Kindergeld: Voraussetzungen, Bezugsdauer, Beantragung und Höhe

Das Kindergeld ist die bekannteste Form der finanziellen Unterstützung beim eigenen Nachwuchs.

Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld für sämtliche Kinder, die im Haushalt der eigenen Familie leben. Auch Erziehungsberechtigte wie beispielsweise Adoptiveltern und Stiefeltern sowie Pflegeeltern und Großeltern können bei Erfüllung der Bedingungen Kindergeld beziehen.

Neben der Aufnahme des Kindes in den eigenen Haushalt wird vorausgesetzt, dass Eltern oder Erziehungsberechtigte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Auch, wer nicht in Deutschland wohnt, aber hierzulande steuerpflichtig ist, hat einen Anspruch auf Kindergeld. Der Kindergeldanspruch selbst gilt bereits ab dem Geburtsmonat des Kindes und besteht im Anschluss ohne Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Umständen kann der Bezug auch darüber hinaus erfolgen. Zum Beispiel, wenn sich das Kind noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder als arbeit- bzw. ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist. Trifft eine dieser Voraussetzungen zu, wird das Kindergeld auch während der Berufsausbildung oder des Studiums weitergezahlt. Erst mit der Vollendung des 25. Lebensjahres erlischt der Kindergeldanspruch vollständig.

Besteht ein Kindergeldanspruch, muss das Kindergeld schriftlich von den Eltern oder Erziehungsberechtigten beantragt werden. Verantwortlich für die Abwicklung sind die Familienkassen, welche meistens bei der jeweiligen Arbeitsagentur ansässig sind. Im Anschluss an die Übermittlung des Kindergeldantrags muss mit einer Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen gerechnet werden. Wichtig: Seit 2018 kann Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragstellung ausgezahlt werden. Frisch gebackene Eltern sollten also nicht allzu lange bis zur Beantragung warten.

Wie hoch fällt das Kindergeld aus?

Zum 01.01.2023 wurde das Kindergeld erneut erhöht. Für jedes Kind werden jeweils 250 Euro Kindergeld an Erziehungsberechtigte ausgezahlt, unabhängig von der Anzahl der Kinder.

Mit der Erhöhung des Kindergeldes geht auch eine deutlich übersichtlichere Staffelung der Beiträge einher. Dennoch empfiehlt es sich, vor der Beantragung eine individuelle Berechnung für die eigene Familie durchzuführen, um alle Eventualitäten abzudecken. Wer dies tut, erhält mit dem Bezug des klassischen Kindergeldes eine sehr gut planbare und langfristige finanzielle Unterstützung.

Kinderzuschlag: Voraussetzungen, Bezugsdauer, Beantragung und Höhe

Das Kindergeld ist eine sinnvolle Stütze für Eltern und Erziehungsberechtigte. Allerdings reicht es in einigen Fällen nicht zur Kostendeckung aus. Insbesondere einkommensschwache Familien stoßen oft an ihre finanziellen Grenzen. In solchen Fällen kann, zusätzlich zum Kindergeld, auch der Kinderzuschlag gezahlt werden. Oftmals wird er umgangssprachlich auch „Kindergeldzuschlag“ genannt. Ursprünglich wurde der Kinderzuschlag am 01.01.2005 gemeinsam mit den Hartz IV Gesetzen eingeführt.

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, muss ein gesonderter Antrag bei der zuständigen Familienkasse gestellt und schriftlich eingereicht werden. Wichtig: Im Gegensatz zum Kindergeld kann der Kinderzuschlag nur ab dem Monat ausgezahlt werden, in dem der Antrag eingereicht wird. Eine rückwirkende Auszahlung ist hier nicht möglich. Wer den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen muss, sollte also zügig handeln und den Antrag einreichen.

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen Eltern oder Erziehungsberechtigte einige Voraussetzungen erfüllen, die über diejenigen des Kindergeldes hinausgehen:

  • Das Kind lebt noch im Haushalt der Eltern oder Erziehungsberechtigten, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Es wird bereits Kindergeld bezogen
  • Eltern oder Erziehungsberechtigte haben für sich selbst ausreichend Einkommen und können zusammen mit Kindergeld und Kinderzuschlag den Bedarf ihrer Familie abdecken

Besonders das Einkommen der Eltern spielt für die Auszahlung des Kinderzuschlags eine wichtige Rolle. Für einen erfolgreichen Antrag bei der Familienkasse müssen Mindesteinkommensgrenzen erfüllt werden.

Für Alleinerziehende liegt diese Grenze bei 600 Euro Bruttoeinkommen, für Elternpaare erhöht sie sich auf 900 Euro Bruttoeinkommen. Seit dem 01.01.2020 sind zudem die vorherigen oberen Einkommensgrenzen abgeschafft worden. So können auch Familien mit einem etwas höheren Einkommen den Kinderzuschlag erhalten.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag und welche Zusatzleistungen bestehen?

Der Kinderzuschlag wird je kindergeldberechtigtem Kind in einer Höhe von monatlich maximal 250 Euro ausgezahlt. Der Zuschlag wird seitens der Familienkasse gewährt, solange die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, also maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Kindes. Allerdings wird der Kinderzuschlag immer nur für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt – im Anschluss muss regelmäßig ein neuer Antrag gestellt werden.

Im Rahmen des Kindergeldzuschlags haben Familien Anspruch auf das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket. Dieses besteht aus verschiedenen Geld- und Sachleistungen. Zum Bildungs- und Teilhabepaket gehören:

  • Ausflüge der Schule, KiTa oder Tagespflege
  • Klassenfahrten oder ähnliche mehrtägige Ausflüge
  • Bereitstellung von 156 Euro pro Schuljahr für Schulbedarf
  • Kostenübernahme von ÖPNV-Tickets für Schulkinder
  • Übernahme von Kosten für Lernförderung – auch dann, wenn ein Kind nicht versetzungsgefährdet ist
  • Kostenlose gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, der KiTa oder der Tagespflege
  • Monatlicher Pauschalbetrag von 15 Euro für soziale und kulturelle Aktivitäten, beispielsweise im Sportverein

Einige Städte oder Gemeinden bieten zudem Gutscheine oder Ermäßigungen an, die zusätzlich in Anspruch genommen werden können.

Kinderfreibetrag: Voraussetzungen, Bezugsdauer, Beantragung und Höhe

Wie auch das Kindergeld ist der Kinderfreibetrag eine Steuerentlastung für Familien, um Ausgaben für Kinder abzufedern. Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag jedoch nicht an Familien ausgezahlt. Er wird stattdessen vom zu versteuernden Einkommen für das Kalenderjahr abgezogen. Somit wirkt er sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer steuermindernd aus. Kindergeld und Kinderfreibetrag sind miteinander verbunden: Das monatlich ausgezahlte Kindergeld wird als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Ob Eltern oder Erziehungsberechtigte Kindergeld erhalten oder der Kinderfreibetrag greift, ist vom Einkommen abhängig. Das Finanzamt veranlasst zum Jahresende automatisch eine Günstigerprüfung.

So wird geprüft, welche Form der Entlastung bei einem jeweiligen Einkommen mehr Vorteile bringt. Hierfür gibt es grobe Anhaltspunkte: Ab einem jährlichen Einkommen von ca. 34.000 Euro bei Alleinstehenden und ca. 64.000 Euro bei verheirateten Elternpaaren fällt der Kinderfreibetrag vorteilhafter aus als das Kindergeld. Ein Antrag auf Kindergeld muss jedoch auch dann gestellt werden, wenn das Einkommen über diesen Werten liegt. In diesem Fall kommt es zu einer Verrechnung des Kindergeldes als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag und wie lange gilt der Anspruch?

Wie auch beim Kindergeld entsteht der Anspruch auf den Kinderfreibetrag mit der Geburt eines Kindes und richtet sich auch in seiner Bestandsdauer am Kindergeldanspruch. So kann der Kinderfreibetrag bis zum 18. Lebensjahr oder – sollte sich das Kind noch in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden – bis zum 25. Lebensjahr greifen.

Für das Jahr 2023 beträgt der Kinderfreibetrag insgesamt 6.024 Euro für zusammen veranlagte Eltern. Im Falle getrennt lebender Elternteile teilt sich der Kinderfreibetrag auf 3.012 Euro je Elternteil auf. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag greift noch der BEA-Freibetrag (Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) in Höhe von 2.928 Euro.


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Insgesamt richtet sich die Beanspruchung von Kindergeld, Kinderzuschlag oder auch Kinderfreibetrag vorrangig nach Einkommensstrukturen und den finanziellen Möglichkeiten von Eltern und Erziehungsberechtigten. Auch, wenn es im ersten Moment so erscheinen mag, sind die individuellen Entscheidungsmöglichkeiten begrenzt – vielmehr wird je nach persönlichen Umständen entschieden, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag greifen und ob der Kinderzuschlag als zusätzliche Unterstützung zum Kindergeld bereitgestellt wird.

Wer sich über alle Voraussetzungen und Formalitäten im Vorfeld gründlich informiert, kann die Gründung der eigenen Familie also beruhigt und voller Vorfreude angehen.

Titelbild: © Prostock-Studio/ iStock.com

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