Videokamera am Haus überwacht Ort

Private Videoüberwachung – was ist erlaubt, was nicht?

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Eine Kamera auf dem Privatgrundstück – ist das erlaubt? Und wie sieht es aus mit der Datenspeicherung? Fragen über Fragen, die sich viele Privatleute stellen. Lesen Sie hier, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Videoüberwachung fußt und wann es sogar staatliche Zuschüsse gibt. 

Rechtliche Grundlagen der Videoüberwachung

Wer auf seinem Privatgrundstück im Außenbereich eine Videokamera anbringen möchte, muss zunächst beachten, welche Stelle diese aufzeichnet. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt sehr genau vor, ob das Anbringen einer Überwachungskamera überhaupt erlaubt ist. Die Videoüberwachung als Datenverarbeitung unterliegt nur dann DSGVO-Richtlinien, wenn öffentlich zugängliche Räume beobachtet werden und dies nicht ausschließlich privaten Zwecken dient. Nicht mehr privat sind die Videoaufnahmen ab dem Zeitpunkt, wenn die Daten im Internet einsehbar sind. Das bedeutet aber nicht, dass man seine Nachbarn beliebig filmen darf, solange die Aufnahmen nicht im Internet landen.

Grundsätzlich gilt: Die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume mit Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung von öffentlichen staatlichen Stellen innerhalb des gesetzlichen Rahmens vorgenommen wird. In Ausnahmefällen ist das auch im privaten Raum erlaubt – etwa zur Wahrnehmung des Hausrechts oder anderer berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke. In beiden Fällen ist eine intensive Interessensabwägung zwischen dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und dem berechtigten Interesse an einer Überwachung abzuwägen. Weitere Informationen gibt es unter Datenschutz und die Informationsfreiheitabus.com oder im Bundesdatenschutzgesetz. Wer sich dennoch unsicher ist, sollte einen Rechtsanwalt zu Hilfe ziehen und sich beraten lassen. 

Folgende Aspekte sind wichtig bei der Anbringung einer Videokamera: 

  • Die Überwachung muss verhältnismäßig sein: Sie muss den beabsichtigten Zweck bewirken oder zumindest fördern, es dürfen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen, welche den gleichen Zweck erfüllen können und die Nachteile, die mit der Videoüberwachung verbunden sind, dürfen nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.
  • Die Überwachung muss kenntlich gemacht werden, etwa durch ein entsprechendes Hinweisschild.
  • Die Daten dürfen nur zu dem vordefinierten Zweck genutzt werden und müssen danach gelöscht werden.

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Rechtsgrundlage in der DSGVO 

Die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Diese erlaubt die Videoüberwachung als Datenverarbeitung, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die entgegenstehenden Interessen der betroffenen Personen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dem nicht überwiegen. Berechtigte Interessen des Verantwortlichen umfassen alle rechtlichen, wirtschaftlichen, tatsächlichen oder ideellen Interessen. Dabei muss das Interesse hinreichend konkret vor Beginn der Datenverarbeitung gefasst werden. Berechtigt ist dieses Interesse nur dann, wenn es nicht gegen die datenschutzrechtlichen Grundsätze aus Art. 5 Abs. 1 DSGVO, wie z.B. dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben verstößt.

Einfamilienhaus

Was genau ist ein berechtigtes Interesse? Die Überwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks fällt darunter. Gedeckt wird die Maßnahme von der Wahrnehmung des Hausrechts, welches als berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 1 lit. f DSGVO gilt. Die Befugnis endet jedoch an der Grundstücksgrenze. Öffentlicher Raum wie Gehsteig, Straße und auch das Nachbarsgrundstück zählen nicht dazu. Die Aufgabe der Verkehrsüberwachung obliegt der Polizei. Ebenso muss geprüft werden, ob die Videoüberwachung rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Uhrzeiten erfolgen darf. 

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Mehrfamilienhaus

Handelt es sich um ein Mehrparteienhaus, ist von einer dauerhaften Videoobservation wie beispielsweise im Hausgang abzusehen. Der Bundesgerichtshof sieht in diesem Fall bestimmte Bedingungen vor (Az. V ZR 220/12). Mehrheitlich müssen die Eigentümer beschließen, welchem Zweck die Überwachung hat. Zentral ist die konkrete Gefahr: beispielsweise wurde schon mehrfach in diesem Bereich etwas beschädigt. Die Abwehr künftiger Straftaten ist ein zulässiger Anlass für die Überwachung. Wichtig ist ebenfalls, dass nicht jeder der Bewohner Zugriff auf die Daten hat. Zudem muss das Datum, an dem die Daten gelöscht werden, feststehen. Und auch die Kontrolle dessen ist essenziell. Anbieten würde sich eine Kamera mit einer fixen Aufnahmezeit etwa im Klingeltableau.

Kamera als Attrappe

In diesem Fall gelten ähnliche Regeln wie bei einer funktionierenden Videokamera: Sofern nur das eigene Grund­stück „gefilmt“ wird, sind Attrappen kein Problem. Auf öffentlich zugängigen Wegen, das Nachbargrundstück oder in einem Mehrfamilienhaus sollte aber auch eine Attrappe nicht gerichtet sein. Einige Gerichtsurteile vermitteln den Eindruck, dass Passanten auch bei solch einer Vorrichtung einen sogenannten Überwachungsdruck verspürten. Demnach ist das Ausrichten der Attrappen auf diese Bereiche nicht erlaubt.  

Alternativen zur Kameraüberwachung

Wer nicht gleich den Eindruck einer Überwachung vermitteln oder die Grenzen der Persönlichkeitsrechte strapazieren möchte, hat Alternativen. Es helfen schon ein paar Tricks wie eine bessere Ausleuchtung der entsprechenden Stelle, Bewegungsmelder, eine Alarmanlage oder ein Zaun beziehungsweise der Einbau von Schließsystemen oder häufigere Kontrollen durch den Hausmeister.

Speicherung der Daten und Weitergabe

Videoaufzeichnungen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es der Erforderlichkeitsgrundsatz vorgibt. Eine konkrete Regelung zur Speicherdauer von Videoaufzeichnungen enthält die DSGVO nicht. Auch landesrechtliche Regelungen fehlen bisher. Es gelten daher die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze. Heißt: Sofern es sich um eine datenschutzrechtlich zulässige Videoüberwachung handelt, darf diese bis zu 48 Stunden gespeichert werden. Nach Ablauf der zwei Tagen sind die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie den Überwachungszweck nicht mehr erfüllen und/oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Eine über 48 Stunden hinausgehende Speicherung der Videoaufzeichnung verstößt grundsätzlich gegen das Prinzip der Datensparsamkeit gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO und muss unterbleiben. Bei Verstößen droht eine Geldbuße. Weitere Informationen gibt es unter Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. Wer sicher gehen möchte, keine Geldbuße zu erhalten, löscht das Videomaterial automatisch. 

Staatlicher Zuschuss für die Videoüberwachung

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert seit 2014 bauliche Maßnahmen, um Wohnungseinbrüche zu verhindern, worunter auch die Installation von Überwachungskameras fällt. Unterstützung erhalten Hausbewohner bei der Überwachung des Eingangsbereichs und für die Meldung von Einbrüchen und Überfällen. Im Januar 2017 hat sie die Förderung zur Verbesserung des Schutzes gegen Einbruchdiebstahl wegen der hohen Nachfrage auf 50 Mio. Euro pro Jahr erhöht. Auch gefördert wird das Anbringen von Türzusatzschlössern, Rollläden und Türspionen. Rund zehn Prozent der Investitionskosten übernimmt die KfW bei einer Mindestinvestition in Höhe von 2000 Euro. 

Wichtig ist, die Kamera gut sichtbar anzubringen, versteckte Geräte sind verboten. Das dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern hält auch Einbrecher ab und bietet im besten Fall der Polizei aussagekräftige Aufnahmen für die Fahndung.

Titelbild: © EdwardSamuelCornwall/istock.com

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