Verzweifelte Familie sitzt am Tisch und schaut eine Rechnung an

Privatinsolvenz – Ablauf, Dauer, Kosten

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Wenn die Schulden Überhand nehmen, den Alltag bestimmen und überwältigend wirken, kann das für Betroffene sehr beunruhigend sein. Im schlimmsten Fall sind sie vollkommen zahlungsunfähig und können die Gläubiger nicht mehr in Schach halten. Wie können Privatleute sich bei einer hohen Verschuldung helfen? Viele gehen dann den Weg der Privatinsolvenz. Was genau eine Privatinsolvenz ist, wie sie abläuft und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, lesen Sie hier.

Was bedeutet Privatinsolvenz?

Die Privatinsolvenz ist der umgangssprachliche Begriff für die Verbraucherinsolvenz. Dadurch unterscheidet sich diese Art der Insolvenz konkret von Unternehmen und Selbstständigen. Eine Privatinsolvenz kann also nur von privaten Personen, wie Angestellten, Arbeitern und Rentnern beantragt werden.

Eine Privatinsolvenz stellt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren dar, das vor Gericht Schuldnern aus der Schuldenkrise hilft. Denn wer eine Privatinsolvenz beantragt, startet ein Verfahren, in dessen Verlauf die vorhandenen Schulden gelöscht werden.

Auch Schulden, die nicht beglichen werden konnten, sind nach dem Privatinsolvenzverfahren aufgehoben. Dies bezeichnet man als Restschuldbefreiung.

Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz

Wenn die Schulden ein derartiges Ausmaß annehmen, dass sie zu Lebzeiten nicht getilgt werden können, ist die erste Voraussetzung für eine Privatinsolvenz erfüllt. Die Betroffenen müssen also zahlungsunfähig sein. Das ist der Fall, wenn die Schulden so hoch sind, dass sie zu Lebzeiten nicht mehr getilgt werden können. Auch wenn Betroffene arbeitslos sind oder das Einkommen, das sie erhalten, in keiner Relation zu den zu tilgenden Schulden steht, ist Zahlungsunfähigkeit gegeben.

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Darüber hinaus bedarf es bei der Privatinsolvenz eines vorausgegangenen, gescheiterten Einigungsversuchs mit den Gläubigern. Dieser erfolglose Einigungsversuch muss außerdem von einer geeigneten Person oder einer anerkannten Stelle begleitet und bescheinigt werden. Eine geeignete Person kann ein Rechtsanwalt sein. Eine geeignete Stelle ist die Caritas oder die Diakonie.

Nur mit der Erfolglosbescheinigung kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Kaufmännische Schuldnerberatungen sind nicht die richtige Anlaufstelle für diese Bescheinigung und sollten gemieden werden. Zusammengefasst müssen Betroffene diese Faktoren erfüllen, um Privatinsolvenz beantragen zu können:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Erfolgloser Einigungsversuch mit Gläubigern
  • Erfolglosbescheinigung durch geeignete Person oder Stelle
  • Wohnsitz in Deutschland zum Zeitpunkt der Antragsstellung
  • Privatperson

Kann jeder eine Privatinsolvenz beantragen?

Alle Privatpersonen, oder auch Verbraucher genannt, können in Privatinsolvenz gehen. Möglicherweise müssen allerdings Sperrzeiten berücksichtigt werden. Wer schon einmal insolvent war, kann nicht kurze Zeit später wieder Insolvenz beantragen. Wie lange die Sperrzeit gilt, hängt von der Art der Beendigung der Insolvenz ab. Zum Beispiel wird die Sperrzeit davon beeinflusst, ob eine Restschuldbefreiung gewährt wurde oder nicht.

Vorbereitung auf den Privatinsolvenzantrag

Betroffene, die den Weg der Privatinsolvenz gehen wollen, bereiten sich im besten Fall ausreichend vor. Eine Übersicht der offenen Verbindlichkeiten wie Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen ist von Vorteil. Eine Liste, die alle Gläubiger und offenen Schulden darstellt, hilft zusätzlich, einen Gesamteindruck von der vorliegenden Situation zu bekommen.

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Die Frage nach dem bestehenden Vermögen sollte ebenfalls geklärt werden. Eine Soll- und Haben-Gegenüberstellung schafft hier bereits im Voraus Gewissheit. Einkommen, Erbe und Vermögenswerte wie abbezahlte Immobilien und Neuwagen können von Interesse sein. Aber auch Anwartschaften und Versicherungen sowie Sparverträge oder Finanzinvestitionen dürfen nicht vergessen werden.

Da der Antrag auf Privatinsolvenz alle wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse offenlegt, ist es von Vorteil, wenn Betroffene schon vorher ihre eigene Situation gründlich durchleuchtet haben.

Ablauf einer Privatinsolvenz

Entscheidet sich der zahlungsunfähige Schuldner für den Weg der Privatinsolvenz, wird zunächst geprüft, ob die erwähnten Voraussetzungen für die Privatinsolvenz gegeben sind. Folgende Schritte durchlaufen Betroffene in der Regel bei einer Privatinsolvenz:

1. Einigungsversuch mit den Gläubigern

Als Verbraucher kann nicht sofort eine Privatinsolvenz beantragt werden. Wie erwähnt ist eine der Voraussetzungen die Erfolglosbescheinigung eines Einigungsversuchs mit den Gläubigern. Der erste Schritt auf dem Weg in die Privatinsolvenz ist immer der Versuch einer Einigung. Erst, wenn diese scheitert und das Scheitern durch die geeignete Person oder anerkannte Stelle bescheinigt wird, kann das Verfahren überhaupt eingeleitet werden.

2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Kam es nicht zur Einigung mit den Gläubigern und die benötigte Erfolglosbescheinigung liegt vor, kann der Privatinsolvenzantrag gestellt werden. Neben dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren lohnen sich auch die Anträge auf die Erteilung der Restschuldbefreiung und möglicherweise sogar der Antrag auf Kostenstundung.

Der Antrag zur Erteilung der Restschuldbefreiung ist von signifikanter Bedeutung. Ohne die Restschuldbefreiung verfallen die Schulden nach Ende der Privatinsolvenz nicht. Darüber hinaus hilft der Antrag auf Kostenstundung, die Kosten des Verfahrens aufzuteilen. Dies ist sinnvoll, wenn die Zahlung nicht vollständig zu Beginn bei Antragstellung getätigt werden kann.

3. Bewertung des Vermögens

Das zuständige Gericht eröffnet nach der Antragstellung das Insolvenzverfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter ein. Der beauftragte Insolvenzverwalter prüft beim Schuldner, ob verwertbares Vermögen besteht. Das kann das Auto, Schmuck und andere wertvolle Gegenstände einschließen. Besteht zum Start der Privatinsolvenz solches Vermögen, wird der Insolvenzverwalter dieses auf die Möglichkeit zur Veräußerung überprüfen.

Darüber hinaus stellt er fest, ob die Betroffenen pfändbar sind. Die Pfändbarkeit wird anhand der Pfändungstabelle festgestellt. Aus dem Einkommen der Schuldner können je nach Einstufung pfändbare Beträge an den Verwalter abgeführt werden. Dafür ist gegebenenfalls die Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber der Betroffenen notwendig. Abschließend werden auch die Forderungen durch die Gläubiger vom Insolvenzverwalter geprüft. Sind die Forderungen geltend, Höhe und Begründung nachvollziehbar und durch die Gläubiger angemeldet, wird im letzten Schritt die Gesamtverschuldung deutlich. Gläubiger, die ihre Forderungen in diesem Schritt beim Insolvenzvertreter nicht anmelden, verlieren diese. Hinzu kommt, dass seit dem 01.07.2023 das Existenzminimum durch die Pfändungsgrenzen gesichert wurden. Demnach sind monatlich 1.402 Euro nicht pfändbar, solange keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

4. Die Wohlverhaltensphase

Auf die Bewertung des Vermögens folgt für die Schuldner die Wohlverhaltensphase. Sie startet am Tag der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens und wird drei Jahre lang andauern. In diesen drei Jahren wird der festgelegte pfändbare Anteil des Lohns an den Insolvenzberater abgetreten. Der Arbeitgeber führt diesen Betrag direkt an den Insolvenzberater ab.

5. Ende des Privatinsolvenzverfahrens

Neigt sich das Insolvenzverfahren dem Ende, tritt der Insolvenzverwalter als Koordinator des eingezogenen Geldes auf den Plan. Die in der Zeit des Verfahrens eingezogenen Beiträge dienen als Zahlung an die Gläubiger. Dies umfasst das gepfändete Einkommen ebenso wie das veräußerte Vermögen. Die Gesamtsumme dessen, wird auch als Insolvenzmasse bezeichnet.

Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst

„das Insolvenzverfahren […] das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt […]“.

Die tatsächliche Insolvenzmasse stellt also keinen festen Betrag, von Beginn des Verfahrens an, dar. Die Summe der Insolvenzmasse erhöht sich im Laufe des Verfahrens, besonders im Rahmen einer Verwertung und fortlaufenden Einkommenspfändungen.

Diese Insolvenzmasse wird je nach Anteil an der Gesamtverschuldung aufgeteilt. Auch die Kosten des Gerichts werden durch diese Beiträge gedeckt. Wenn Restschulden am Ende des Privatinsolvenzverfahrens bestehen, werden diese durch den vorausgegangenen Restschuldbefreiungsantrag aufgehoben.

Wenn Schuldner eingangs des Verfahrens keine pfändbaren Beiträge abführen konnten, können auch 100% der Schulden und Verbindlichkeiten aufgelöst werden. Sobald Schuldner in die Privatinsolvenz gehen, besteht für sie außerdem Vollstreckungsschutz. Eine Pfändung durch die vorhandenen Gläubiger ist also nicht mehr möglich und gewährt den Schuldnern Ruhe.

Dauer und Kosten der Privatinsolvenz

Die Dauer der Privatinsolvenz beträgt, wie schon in der Wohlverhaltensphase erwähnt, seit dem 01.10.2020 nur noch drei Jahre.

Wenn ein Antrag auf Restschuldbefreiung besteht und das Verfahren wie vorgesehen vonstatten geht, können Schuldner nach diesen drei Jahren vollständig schuldenfrei zurück in die Normalität.

Eine zweite Privatinsolvenz ist aufgrund der genannten Sperrzeiten nicht kurzfristig möglich.

Kosten einer Privatinsolvenz

Wer in Schulden versinkt, möchte nicht an weitere Kosten denken. Je nachdem welche Hilfe in Anspruch genommen wird, fallen allerdings auch beim Privatinsolvenzverfahren weitere Kosten an. Für den Einigungsversuch, der mit einer geeigneten Person oder Stelle unternommen werden muss, fällt bei einem Rechtsanwalt beispielsweise ein Honorar an. Dieses ist frei verhandelbar und kann entsprechend hoch ausfallen.

Eine staatliche oder gemeinnützige Schuldnerberatungsstelle bietet ihre Dienste häufig kostenlos an. Eine andere Möglichkeit ist der Beratungshilfeschein, der bei Gericht für 15 Euro erworben werden kann. Dieser Beratungshilfeschein ermöglicht die danach kostenlose Wahl eines Rechtsbeistands.

Die Kosten können also unterschiedlich ausfallen, allerdings gibt die Verbraucherzentrale NRW einige Zahlen vor, womit die Verfahrensgebühren berechnet werden können. Haben Schuldner kein pfändbares Einkommen und können so auch nichts an die Insolvenzmasse zahlen, greift der Vorteil des Kostenstundungsantrags, der die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung zu Beginn des Verfahrens aufhebt und den Schuldnern die Möglichkeit gibt, die offene Summe zum Ende des Verfahrens zu zahlen.

Was darf ich während der Privatinsolvenz behalten?

Für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist es Betroffenen nur gewährt, Lebensnotwendiges zu behalten. Das schließt den Besitz von Möbeln, Kleidung und Haushaltsgeräten ein. Auch Arbeitsmittel und Fernseher fallen unter diese Kategorie. Wenn Schuldner ein Auto besitzen, ist es für das Insolvenzverfahren relevant, ob die Schuldner oder direkten Familienmitglieder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf dieses Transportmittel angewiesen sind. Wird es als Luxusgut erachtet und hat einen hohen Wert, kann der Insolvenzverwalter das Auto allerdings veräußern und für die Einhaltung der Notwendigkeiten ein günstigeres Modell als Alternative zur Verfügung stellen.

Immobilien sind ebenfalls nicht von der Veräußerung ausgeschlossen. Wenn Schuldner allerdings mieten, müssen sie nicht direkt ausziehen und eine günstigere Alternative suchen. Wenn in der Wohlverhaltensphase allerdings ein Umzug ansteht, kann die Mietkaution gegebenenfalls der Insolvenzmasse zugeführt werden.


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Vorteile Privatinsolvenz

Die Vorteile der Privatinsolvenz sind seit der Verkürzung des Verfahrens noch deutlicher in den Vordergrund gerückt. Allerdings müssen Schuldner zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens aktiv am Verfahren mitwirken, um die Restschuldbefreiung zu garantieren. Die Vorteile der Privatinsolvenz beinhalten zusammengefasst:

  • Die Privatinsolvenz hat eine Gesamtdauer von nur noch drei Jahren.
  • Betroffene erwartet komplette Schuldenfreiheit nach Abschluss (Voraussetzung: Restschuldbefreiung beantragt).
  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht Pfändungsschutz.
  • Durch Pfändungsfreigrenzen steht teilweise mehr Einkommen zur Verfügung als vorher, in jedem Fall aber besteht dadurch die Sicherung des Existenzminimums.
  • Die Kommunikation mit Gläubigern und deren Abhandlung nach Beendigung des Verfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter.
  • Der SCHUFA-Eintrag wird nach weiteren drei Jahren nach der Restschuldbefreiung gelöscht.
  • Betroffene erhalten mehr Selbstbestimmung durch den Überblick der monatlichen Abgaben und können so Kontrolle über ihre Finanzen zurückgewinnen.
  • Die Kündigungsfrist bestehender Verträge kann übergangen werden, denn die Privatinsolvenz greift ähnlich wie ein Sonderkündigungsrecht.
  • Im Falle einer Mietwohnung darf der Vermieter den Schuldnern die Wohnung nicht kündigen.

Nachteile Privatinsolvenz

Eine Privatinsolvenz kann aber nicht nur beschönigt werden. Trotz immenser Vorteile für zahlungsunfähige Schuldner bringt sie auch bestimmte Nachteile mit sich, welche die Gesamtsituation des Verfahrens verdeutlichen.:

  • Arbeitgeber werden kontaktiert, um die Einkommenspfändung zu gewährleisten.
  • Vollständige Verwertung und gegebenenfalls Veräußerung des bestehenden Vermögens (dazu gehören auch bestehende Sparverträge und Altersvorsorgen).
  • Drei Jahre sind weniger Zeit als vor 2020, doch immer noch eine lange Zeit, in der die Vorgaben und Verpflichtungen durch den Schuldner eingehalten werden müssen.
  • In den Insolvenzbekanntmachungen wird auch die Privatinsolvenz veröffentlicht (ausgenommen ist der Schuldenvergleich).
  • Umstellung der Lebensweise – vom Nettoeinkommen bleibt nur noch der pfändungsfreie Betrag, alles andere geht an den Treuhänder.
  • Ratenkredite und ähnliche, kostenintensive Abschlüsse sind in der Regel nicht möglich.
  • Umzüge und das Finden einer neuen Wohnung werden durch schlechte Bonität durch die Privatinsolvenz erschwert.
  • Die komplette Schuldenfreiheit nach 3 Jahren umfasst alle Schulden, bis auf Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen. Dies beinhaltet Betrug, Buß- und Strafgelder.
  • Der negative SCHUFA-Eintrag nach dem Privatinsolvenzverfahren wird zwar nach weiteren drei Jahren aufgehoben, erschwert aber zunächst den finanziellen Neustart.

Privatinsolvenz vermeiden

Während es eine absichernde Gewissheit ist, dass die Möglichkeit zur Privatinsolvenz jeder Privatperson zur Verfügung steht, ist sie jedoch mit einigen Opfern verbunden. Wie lässt sich dieser Ernstfall also vermeiden? Eine Möglichkeit stellt das außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren dar.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Während die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern für die Beantragung der Privatinsolvenz scheitern muss, kann die erfolgreiche Einigung mithilfe eines Rechtsbeistands die angenehmere und kurzfristigere Lösung darstellen. In einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren müssen dabei ebenfalls alle Schulden ermittelt werden. Die Vorbereitung für die Privatinsolvenz hilft also gegebenenfalls bereits, wenn auch noch die Chance auf eine Einigung besteht. Diese Aufstellung bildet die Grundlage für die Erarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans.

Nach der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans kontaktiert der gewählte Schuldenberater die Gläubiger, um ihnen die aktuelle Situation zu schildern. Oft werden Ratenzahlungen oder andere Zahlungspläne entworfen und vereinbart. Darüber hinaus werden die Gläubiger gebeten, auf einen Teil der Schulden zu verzichten. Diese Einigung ist nur möglich, wenn alle bestehenden Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Ist dies der Fall, ist es auch die günstigste Variante für den Schuldner, denn Gerichtsgebühren und Insolvenzverwaltungskosten fallen weg. Leider ist diese Lösung die unwahrscheinlichste, denn die meisten Gläubiger sind nicht bereit, auf ihre Forderungen zu verzichten.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Ist die außergerichtliche Einigung gescheitert, kann auch ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, anstelle des Privatinsolvenzverfahrens, folgen. Der Schuldenbereinigungsplan muss auch in diesem Falle vorliegen. Es braucht auch einen Nachweis und eine Erklärung, warum der Plan außergerichtlich gescheitert ist. Daraufhin wird vom Insolvenzgericht geprüft, ob ein Verfahren auf gerichtlicher Seite Erfolg haben könnte. Ist dem nicht so, wird direkt das Insolvenzverfahren eröffnet. Andernfalls bemüht sich das Gericht mit dem vorliegenden Schuldenplan die Gläubiger zur Kooperation zu bewegen. In diesem Falle reicht die Zustimmung durch mindestens fünfzig Prozent der Gläubiger

Auch diese Variante ist eher selten, da die Gläubiger trotz gerichtlicher Anfrage meist nicht von ihrer Position abweichen. Besteht doch Erfolg und die Gläubiger einigen sich im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, so ist die Folge eine Art Vergleich anstatt der Privatinsolvenz.

Titelbild: © JackF/ iStock.com

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