Empoerte Frau haelt sich die Ohren zu

Ruhestörung – Wenn die Nachbarn über die Stränge schlagen

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Seien es die direkten Nachbarn im Mehrfamilienhaus oder der sägefreudige Anwohner des Hauses gegenüber – jeder, der nicht völlig isoliert wohnt, wird schon einmal mit lauten Geräuschen der Nachbarn gekämpft haben. Doch kann man sich davor schützen? Und wie? Das verraten wir hier.

Was ist Ruhestörung?

Die guten Nachrichten zuerst: In Deutschland ist die sogenannte allgemeine Nachtruhe gesetzlich verankert, festgeschrieben durch mehrere Verordnungen. Darunter etwa diverse Landesimmissionsschutzgesetze, das Bundesimmissionsschutzgesetz und die europäische Richtlinie zum Umgebungslärm. All diese Regelungen sind jedoch nicht überall einheitlich, denn auch die Kommunen können eigene Definitionen von Nachtruhe aufstellen. Generell gilt die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens als Nachtruhezeit. Doch auch außerhalb der Ruhezeiten kann Lärmbelästigung vorkommen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) sagt dazu:

„Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

Lärmbelastung durch Nachbarn

In Mietshäusern gelten zuweilen strengere Regeln. Neben den gesetzlichen Bestimmungen regelt hier auch die Hausordnung die Ruhezeiten zwischen den Nachbarn. Diese haben sich mit der Unterzeichnung des Mietvertrags für gewöhnlich dazu verpflichtet, die entsprechenden Ruhezeiten einzuhalten. Sofern Hobbys (Musizieren, zu lautes Videospielespielen oder Fernsehen), Staubsaugen oder zu laute Partys den Nachbarn in seiner Ruhe stören, so sind diese innerhalb dieser Zeiten untersagt. Während der Nachtruhe sind laute Gespräche auf dem Balkon ebenso tabu wie Baugeräusche oder Wäschewaschen. Es gilt, streng die Zimmerlautstärke einzuhalten. Damit ist die Geräuschkulisse gemeint, die außerhalb der eigenen Wohnung nicht mehr zu hören ist. Diese ist jedoch nicht gesetzlich festgelegt und wird dementsprechend subjektiv eingeschätzt. Wer gegen die Nachtruhe verstößt, erst recht, wenn sie auch in der Hausordnung noch einmal festgeschrieben steht, riskiert eine Abmahnung vom Vermieter. Sollte der Mieter sich nicht bessern, kann sogar eine Kündigung des Mietvertrags folgen.

Was tun bei Ruhestörung?

Geraten Sie in eine solche Situation, in der ein Nachbar spät abends laut eine Party feiert oder in der Nachtruhe bohrt, so gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. Manchmal ist das nicht leicht – Lärmbelästigung kann jede noch so friedliche Person auf die Palme bringen. Wer sofort zum Telefonhörer greift, um die Polizei zu rufen, der kann jedoch einen längeren Nachbarschaftsstreit heraufbeschwören. Tatsächlich ist Lärmbelästigung einer der häufigsten Gründe für eine solche Fehde. Die Polizei rät jedoch dazu, zunächst einmal das persönliche Gespräch zu suchen. Vielleicht können Sie sich bereits im ersten Schritt einigen und danach wieder die wohlverdiente Ruhe genießen. Wichtig hierbei: Der Ton macht die Musik. Bleiben Sie höflich, aber bestimmt.

Sollte das nicht helfen, müssen Sie die Störung der Nachtruhe beim Vermieter melden. Dieser ist dazu verpflichtet, das Problem zu lösen und selbst das Gespräch mit dem lärmenden Mieter zu suchen. Sollte dieser uneinsichtig bleiben, kann der Vermieter eine Abmahnung aussprechen.

Ruhestörung im Einfamilienhaus

Bewohner eines eigenen Hauses müssen auf andere Methoden zurückgreifen, denn sie sind auf sich allein gestellt. Falls Sie es bereits im persönlichen Gespräch versucht haben, die Nachbarn sich jedoch nicht bessern, so können Sie eine Lärmanzeige beim Ordnungsamt stellen. Dafür ist es wichtig, die Lärmbelästigung ausführlich zu dokumentieren. Das funktioniert so:

  • Notieren Sie stets Datum und Zeit des Lärms.
  • Haben Sie Zeugen? In dem Fall können Sie Namen und Anschrift derjenigen Personen mit aufführen, die Sie unterstützen. Zum Beispiel andere Nachbarn, die sich ebenfalls belästigt fühlen.
  • Auch die Beschreibung des Lärms sowie dessen Intensität gehören mit ins Protokoll.

Sie können eine Lärmanzeige darüber hinaus nie anonym stellen, sonst wird diese nicht bearbeitet. Sobald das Ordnungsamt die Anzeige geprüft und verifiziert hat, verschickt es einen Anhörungsbogen an den Lärm verursachenden Nachbarn. Dieser hat daraufhin die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Beim ersten Verstoß bleibt es in der Regel bei einer Verwarnung, danach aber folgen Bußgelder. Diese sind wie folgt gestaffelt:

  • Bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ruhezeit oder die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen kann es bis zu 5.000 Euro Bußgeld geben.
  • Bei einem Verstoß gegen die vertraglich festgelegte Mittagsruhe im Miethaus drohen eine Abmahnung oder Kündigung des Mietvertrags.
  • Rasenmähen am Sonntag oder an Feiertagen kann laut Bußgeldkatalog mit bis zu 50.000 Euro zu Buche schlagen.

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Sonderfall Kinderlärm

Trotz all dieser Regulierungen gibt es jedoch Geräusche, die Sie hinnehmen müssen – auch in der Nacht. Dazu gehören:

  • Ruhestörung durch ein Baby
  • Trittgeräusche, es sei denn, sie werden durch High Heels ausgelöst
  • Nächtliches Duschen bis maximal 30 Minuten
  • Straßenlärm, sofern dieser bei Einzug bereits bekannt war

Vor allem Kinderlärm ist oft ein Streitpunkt. Kinder können spontan anfangen zu singen, zu lachen oder durch Rennen oder Spielen Lärm verursachen. Kinderlärm ist grundsätzlich von Ruhestörung und Lärmbelästigung ausgenommen. Jedenfalls bis zu einem gewissen Alter, denn irgendwann ist davon auszugehen, dass Eltern ihre Kinder zu einer höheren Rücksichtnahme erziehen.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt in § 22, Absatz 1 a, fest:

„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen, und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“

Mietminderung

Ein Grund, warum gerade der Vermieter an einer ruhigen Atmosphäre im Haus interessiert ist, ist die sogenannte Mietminderung. Bei einer Lärmbelästigung durch Nachbarn können Sie Ihre Miete mindern lassen. Darum ist es wichtig, dem Vermieter die Ruhestörung mitzuteilen, vor allem dann, wenn ein Nachbar wiederholt auffällt und immer wieder eine Lärmbelästigung auslöst. Wollen Sie sich einen Lärmschutz zulegen, der bauliche Maßnahmen erfordert – etwa eine Dämmung der Zimmerdecken – so muss der Vermieter im Bedarfsfall dafür aufkommen. Solange die Missstände durch die Lärmbelästigung nicht behoben sind, haben Sie gute Chancen auf eine Mietminderung. Und sollte der Vermieter gar nichts tun, obwohl er Kenntnis von der Ruhestörung hat, so sind Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Sollten Mieter ihre Interessen gerichtlich durchsetzen müssen – was häufig das letzte Mittel ist – so greift auch eine Rechtsschutzversicherung.

Titelbild: © SIphotography / iStock.com

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