Junge Frau mit Schwangerschaftstest

Schwanger in der Ausbildung – Wie komme ich durch die Prüfung?

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Kann man als Auszubildende trotz einer Schwangerschaft noch die Ausbildung erfolgreich abschließen? Welche Regeln gelten während der Elternzeit? Hier erfahren Sie alles zur Schwangerschaft in der Ausbildung.

Schwanger in der Ausbildung – was tun?

Sobald Sie als Auszubildende von ihrer Schwangerschaft erfahren, sollten Sie Ihren Arbeitgeber benachrichtigen. Das ist keine Pflicht, aber nur so ist gewährleistet, dass dieser alle Schutzvorschriften für Schwangere einhalten kann. Der Betrieb kann ein ärztliches Attest verlangen, um einen Beleg für den voraussichtlichen Geburtstermin zu haben. Dafür muss er die Kosten jedoch selbst tragen. Außerdem ist der Ausbilder dazu berechtigt, den Betriebsrat, den Werkschutz und die Gewerbeaufsicht über die Schwangerschaft zu informieren. Sollte die Schwangere minderjährig sein, so darf er auch den Erziehungsberechtigten oder Eltern Bescheid geben. Abgesehen von diesen Ausnahmen ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dritten, zum Beispiel einer Krankenkasse oder Kollegen, darf er nicht von der Schwangerschaft berichten. Ausgenommen davon sind Betriebsangehörige, die hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs betroffen sind, zum Beispiel Vorgesetzte oder Personalsachbearbeiter.

Rechte bei Schwangerschaft in der Ausbildung

Um für schwangere und stillende Frauen den besten Gesundheitsschutz im Job sicherzustellen, gilt in Deutschland das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Und zwar für alle Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das gilt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftigte, weibliche Auszubildende und – unter bestimmten Voraussetzungen – Schülerinnen und Studentinnen.

Kündigungsschutz

Der Betrieb darf schwangeren Auszubildenden ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht kündigen. Sollten Sie als Auszubildende nichts von der Schwangerschaft wissen, so gilt diese Frist ab dem Tag, an dem ein Arzt die Schwangerschaft festgestellt und attestiert hat. Wenn ein Arbeitgeber nichts von Ihrer Schwangerschaft weiß und Ihnen während dieser „Schutzphase“ kündigt, so müssen Sie ihn innerhalb von zwei Wochen darüber in Kenntnis setzen, vorzugsweise in schriftlicher Form. In dem Falle, dass er trotzdem an der Kündigung festhält, müssen Sie sich an die zuständige Aufsichtsstelle wenden. Dieser Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit. Achtung: Aus verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen darf der Arbeitgeber immer noch kündigen, nur eben nicht wegen der Schwangerschaft.

Anspruch auf Mutterschutz

Um einen Anspruch auf Mutterschutz zu haben, müssen Sie entweder in einem Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland stehen oder auf Ihr Beschäftigungsverhältnis muss deutsches Recht anwendbar sein. Das gilt ebenfalls für alle:

  • Frauen in der beruflichen Ausbildung
  • Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind
  • Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes

Arbeiten Sie in Teilzeit oder einem Minijob, sind Sie ebenso durch das Mutterschutzgesetz geschützt.


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Betriebliche Schutzmaßnahmen

Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, muss er Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit der Mutter sowie des ungeborenen Kindes zu schützen. Dazu gehören die Umgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs. Welche Maßnahmen genau vonnöten sind, ist vom Einzelfall abhängig. Also davon, wie der Betrieb aufgebaut ist, welchen Tätigkeiten Sie als Schwangere nachgehen und welche Bedürfnisse Sie haben. Die Einzelheiten stimmen Sie stets mit der Aufsichtsbehörde ab.

Bei bestimmten Tätigkeiten besteht für Schwangere ein generelles Beschäftigungsverbot. Nach § 4 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes dürfen sie nicht schwer arbeiten oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt werden. Dazu gehören:

  • Staub
  • Gase
  • Hitze und Kälte
  • Nässe
  • Lärm

Auch Akkord- und Fließarbeit sind verboten. Weiterhin verbietet § 8 die Ausführung von Mehrarbeit, die Arbeit in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Hier kann es, je nach Branche, ebenfalls zu Ausnahmen kommen, darum ist es wichtig, stets genau den Einzelfall zu prüfen.

Arbeitszeiten

Während Ihrer Schwangerschaft muss der Arbeitgeber diverse Höchstarbeitszeitgrenzen einhalten, die dazu gedacht sind, Belastung durch körperliche Arbeit und Stress zu verhindern. Die Grenzen sind folgende:

  • Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht mehr als achteinhalb Stunden täglich beschäftigen.
  • Er darf Sie auch nicht mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten lassen.
  • Sollten Sie jünger sein als 18 Jahre, so darf er Sie nicht länger als acht Stunden täglich und nicht mehr als 80 Stunden pro Doppelwoche arbeiten lassen. In der Doppelwoche sind Sonntage mitberechnet.
  • Gesetzliche Ruhepausen und Fahrzeit gelten hierbei nicht als Arbeitszeit.
  • Zuletzt darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertragliche Wochenarbeitszeit im Monatsdurchschnitt übertrifft.

Achtung: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung setzt das sogenannte allgemeine Beschäftigungsverbot ein. Dieses hält mindestens bis zur achten Woche nach der Entbindung an. In diesem Zeitraum ist eine weitere Beschäftigung von Schwangeren unzulässig, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich zu weiterer Tätigkeit bereit. Das kann sich lohnen, um etwa Fehlzeiten auszugleichen oder die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht zu gefährden. 

Prüfungen bei Schwangerschaft in der Ausbildung

Generell ist es Ihnen auch in der Schwangerschaft erlaubt, an Abschlussprüfungen teilzunehmen – auch innerhalb des Beschäftigungsverbots. Sollten Sie allerdings zu oft gefehlt haben oder nach der Entbindung zu geschwächt sein, so kann eine Verlängerung der Ausbildung sinnvoll sein. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es hier nicht.

Verlängerung oder Verkürzung der Ausbildung

Sollten die Abschlussprüfung und die Entbindung zeitlich zu dicht beieinander liegen, kann es sich lohnen, die Ausbildungszeit zu verkürzen. Dazu gibt es in Deutschland zwei Möglichkeiten.

Teilzeitausbildung

Manchmal ist es möglich, mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitausbildung zu vereinbaren. Hier wird die wöchentliche Ausbildungszeit auf 25 bis 30 Stunden gekürzt. Die reguläre Ausbildungsdauer kann hier gleich bleiben. Sie können die Arbeitszeit aber auch auf mindestens 20 Stunden pro Woche kürzen – hierbei wird die Ausbildungszeit jedoch ein halbes Jahr länger dauern.

„In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.“ – Aus § 8, Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Eine solche Verkürzung ist frühestens ab der Hälfte der Ausbildungszeit möglich. Sollten Sie als Auszubildende überdurchschnittliche Leistungen bringen, können Sie einen Antrag auf die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. Hierbei muss der Ausbildungsbetrieb zustimmen. Diese Maßnahme lohnt sich vor allem dann, wenn sich Prüfungsdatum und errechneter Entbindungstermin überschneiden. 

Finanzielle Unterstützung

Ihnen stehen als Auszubildender staatliche Hilfen zu, sobald Sie schwanger werden. Während der Mutterschutzfrist (im allgemeinen Beschäftigungsverbot) erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Dieses ist so hoch wie der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten drei Ausbildungsmonate. Sie müssen das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt beantragen. Der Ausbildungsbetrieb bekommt dieses Mutterschaftsgeld zu 100 Prozent erstattet. Sollte Ihr Nettoeinkommen mehr als 13 Euro täglich betragen, so haben Sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Berufsausbildungsbeihilfe wird während des Mutterschutzes ebenfalls weiter gezahlt. Weiterhin haben Sie als Auszubildende Anspruch auf Elterngeld nach Geburt des Kindes. Detaillierte Informationen dazu stellt das Bundesministerium für Senioren, Familie, Frauen und Jugend zur Verfügung.

Titelbild: © Prostock-Studio/ iStock.com

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