Die Besteuerung der Rente ist seit 2005 neu geregelt. Allerdings glauben viele Rentner immer noch, dass die Rente nicht einkommenssteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig ist. Das ist jedoch nicht richtig. Mit der Änderung zur Besteuerung der Rente kam 2005 der Start der sogenannten „nachgelagerten Besteuerung“. Kurz gesagt: Alles, was Arbeitende für die Altersvorsorge aufwenden, wird zunehmend steuerfrei. Im Umkehrschluss werden dafür später die Renteneinkünfte besteuert. Doch was genau gibt es bei der Besteuerung der Rente zu beachten?
Für welche Bezüge gilt die Rentensteuer
Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht die Einzige, die rentensteuerpflichtig ist. Zusätzlich müssen die nachfolgenden Renten nachgelagert versteuert werden:
- Betriebliche Altersvorsorge
- Private Altersvorsorge
- Riester-Rente
- Rürup Rente
- Zusatzversorgungsrenten aus Umlagen finanziert
- Altersrenten, die aus landwirtschaftlichen Altersklassen kommen
Das Jahr des Rentenbeginns ist der wesentliche Faktor für die Versteuerung der Rente. Renten, die spätestens im Dezember 2005 starteten, hatten eine 50-prozentige Besteuerung der Bruttorente zu tragen. Der Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils der Rente steigt jährlich um zwei Prozent.
Bei Renteneintritt und Start der Rente ab 2020 sind es bereits 80 Prozent. In den Folgejahren verringert sich die Erhöhung und steigt nur noch um ein Prozent jährlich an. Das bedeutet, prognostiziert werden Rentner beim Renteneintritt ab dem Jahr 2040 oder später ihre Rente vollständig versteuern müssen.
Was ist der Rentenfreibetrag?
Der Rentenfreibetrag beschreibt den Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Auch hier ist das Jahr des Rentenbeginns für die Höhe des Freibetrags von Bedeutung. Bei Renteneintritt im Jahr 2024 steht dem Rentenempfänger 16 Prozent Rentenfreibetrag zu. Also werden 84 Prozent der Rente versteuert, während 16 Prozent der Rente steuerfrei bleiben. Dieser Rentenfreibeitrag ist festgelegt und bleibt in den darauffolgenden Jahren unverändert.
Für neue Rentner, die in den darauffolgenden Jahren neu Rente beziehen, wird der steuerfreie Teil der Rente allerdings immer kleiner. Ab 2040 werden dann alle Renten zu 100 Prozent versteuert. Eine Tabelle zur Entwicklung des Rentenfreibetrags zeigt die jährliche Veränderung, die neue Rentner zu beachten haben (Quelle: Münchner Merkur).
Wie berechne ich den Freibetrag?
Aktuell sinkt der Rentenfreibetrag jährlich im gleichen Verhältnis zu der Steigung des zu versteuernden Rentenanteils. Der Freibetrag der Rente errechnet sich immer anhand der ersten vollen Jahresbruttorente. Geht ein Rentenempfänger also im laufenden Kalenderjahr in Rente, wird erst im Folgejahr die volle Jahresbruttorente ersichtlich und der Freibetrag daraufhin errechnet.
Rechenbeispiel des Rentenfreibetrags:
Karin geht am 1. Mai 2024 in Rente. Ihr steht also ein Rentenfreibetrag von 16 Prozent zu. Allerdings bezieht sie im Jahr 2023 nur 8 Monate lang Rente. Somit wird der Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente im zweiten Rentenbezugsjahr, also 2025, errechnet.
Karins Jahresbruttorente 2024 beträgt 13.000 Euro. Der Rentenfreibetrag in Höhe von 16 Prozent liegt somit bei 2.080 Euro. Dieser ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch, wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.
Wann werden Renten besteuert?
Nicht jeder Rentner ist automatisch steuerpflichtig. Für die Zahlung der Rentensteuer sind einige Voraussetzungen vonnöten.
- Liegt die Rente über dem aktuellen Grundfreibetrag von 10.908 Euro für Ledige, oder 21.816 Euro für Verheiratete, sind Rentner verpflichtet, Rentensteuer zu zahlen. Auch Nebeneinkünfte sind in diesem Grundfreibetrag berücksichtigt.
- Bleibt das steuerpflichtige Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Einzige Ausnahme: Wenn das Finanzamt Rentner ausdrücklich zu einer Steuererklärung auffordert.
- Seit 2021 sind Rentner auch von der Zahlung des Solidaritätszuschlags befreit.
- Als Mitglied der Kirche sind Rentner weiterhin zur Zahlung der Kirchensteuer an das Finanzamt verpflichtet.
- Bei einer Steuererklärung können Rentner genauso wie Berufstätige ihre Aufwendungen absetzen. Werbungskosten und Sonderausgaben gehören bei einer Steuererklärung für Rentner genauso dazu. Entsprechend sinnvoll kann es auch für Rentner sein, eine Steuererklärung abzugeben.
Außerdem müssen die Rentenversicherung und andere Versorgungseinrichtungen alle relevanten Daten zur Rentenbesteuerung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Daraufhin prüft das Finanzamt die Steuerpflichtigkeit des Rentenempfängers.
Was lässt sich von der Rente absetzen?
Wie erwähnt lässt sich die Steuerlast auch für Rentenempfänger verringern. Einige Aufwendungen können also auch von Rentnern bei ihrer Steuererklärung abgesetzt werden. Darunter fallen beispielsweise:
- Sonderausgaben (Kranken- und Pflegeversicherung, private Haftpflichtversicherung, Spenden)
- Außergewöhnliche Belastungen (Arztrechnungen, Medikamentenrechnungen, Krankenhauskosten, Beerdigungen)
- Werbungskosten (Rentenberatung, Versicherungsberatung)
Darüber hinaus gibt es einen Altersentlastungsbetrag für Rentner ab 64 Jahre. Durch den Altersentlastungsbetrag senkt sich das zu versteuernde Einkommen. Bis zu maximal 1.900 Euro jährlich können von dem versteuernden Einkommen abgezogen werden. Die genaue Höhe hängt auch in diesem Fall vom Geburtsjahr des Rentenempfängers ab.
Ist die Rente im Ausland steuerfrei?
Rentner, die länger als sechs Monate im Jahr im Ausland verbringen und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, sind beschränkt steuerpflichtig. Der Grundfreibetrag fällt für Rentner im Ausland weg. Somit wird das Einkommen der im Ausland lebenden Rentner auch vollständig besteuert. Rentenempfänger, die weniger als sechs Monate jährlich im Ausland leben sind allerdings von keinen steuerlichen Änderungen betroffen.
Wie hoch ist die Steuer für Rente?
Der progressive Steuersatz der Berufstätigen gilt auch für die Steuern der Rente. Bei höherem Einkommen gilt also auch ein höherer Steuersatz. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14% und steigt auf bis zu dem Spitzensteuersatz von 42%. Dieser liegt bei einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro, bei Eherpaaren verdoppelt sich der Wert. Wer mehr als 277.826 € verdient, wird in Deutschland mit dem Höchststeuersatz von 45 % besteuert.
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Wie berechne ich die Steuer für meine gesetzliche Rente?
Bei alleinigem Bezug der gesetzlichen Rente, ohne weitere Nebeneinkünfte, lässt sich die Steuer für die Rente leicht ermitteln. Die monatliche Bruttorente, die dem Rentenbescheid entnommen werden kann, wird mit zwölf multipliziert. Das Ergebnis ist der Jahresbetrag der Rente.
Der persönliche Rentenfreibetrag wird von dem Jahresbetrag abgezogen. Je nach Eintrittsjahr ist dieser Wert anders. Bei Renteneintritt im Jahr 2022 gelten beispielsweise 16 Prozent als Rentenfreibetrag. Zusätzlich werden Pauschalen abgezogen. Die Werbungskostenpauschale von 102 Euro und die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro gehören dazu.
Zuletzt werden die Ausgaben für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung abgezogen. Auch diese finden sich als Monatsbetrag im Rentenbescheid.
Wann müssen Rentner eine Steuerklärung machen?
Durch den steuerlichen Grundfreibetrag müssen Rentner nur eine Steuererklärung einreichen, wenn das zu versteuernde Einkommen diesen überschreitet. Ist das allerdings der Fall, wird eine Steuererklärung auch für Rentner notwendig. Auch persönliche Verhältnisse der Rentenempfänger haben einen Einfluss auf die regelmäßige Abgabe einer Steuererklärung. Wenn Lebenspartner oder Ehegatte weitere Einkünfte beziehen oder aus Vermietung von Eigentum zusätzliche Einkünfte entstehen, ist eine Steuererklärung zu erbringen.
Die Verpflichtung kann sich auch von Jahr zu Jahr, je nach Bezügen und Einkünften, ändern. Ob eine Steuererklärung verpflichtend ist, kann nur das jeweilige Finanzamt entscheiden. Wenn das Finanzamt konkret zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, muss der Aufforderung auch Folge geleistet werden. In diesem Fall sollten Rentner schnell reagieren, um die steuerlichen Schätzungen des Finanzamts und daraus resultierende eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden.
Doppelbesteuerung der Rente
Die Doppelbesteuerung ist vor allem für die Jahrgänge relevant, die 2040 oder später in Rente gehen. Das Problem bei diesen künftigen Rentenempfängern: Aktuelle Einzahlungen werden bereits versteuert, während die Rente ab 2040 ebenfalls vollständig besteuert werden soll. Laut Bundesfinanzhof sind von einer Doppelbelastung vor allem Selbstständige, Männer und Unverheiratete betroffen.
Eine gute Nachricht gibt es allerdings: Seit dem 01.Januar 2023 können die Beiträge zur Rentenversicherung vollständig steuerlich abgesetzt werden. So sollen zukünftige Rentenjahrgänge eine Doppelbesteuerung der Rente aus der Basisversorgung vermeiden können.
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