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Steuerklassen in Deutschland: Übersicht, Wechsel und Besonderheiten

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Spätestens beim Einstieg in das Berufsleben und gemeinsam mit den ersten offiziellen Gehaltsabrechnungen wird man hierzulande mit der Einteilung in ihre entsprechende Steuerklasse konfrontiert. Schon bei der Vertragsunterzeichnung für einen Job spielt diese vermeintlich unscheinbare Nummer eine große Rolle. Sie bestimmt schlussendlich, wie hoch die steuerlichen Abzüge vom Gehalt ausfallen und sollte daher genau im Blick behalten werden. Auch wenn die Steuerklasse zunächst festgesetzt erscheint, gibt es jedoch einige Unterschiede und Abstufungen in der jeweiligen Einteilung zu beachten.

Doch wie genau und auf welcher Basis funktioniert die Einteilung in eine entsprechende Steuerklasse? Und in welchen Fällen kann ein Wechsel überhaupt möglich oder finanziell sinnvoll sein? In unserem Artikel klären wir über die wichtigsten Fragen auf.

Warum gibt es Steuerklassen?

Steuerklassen sind in Ihrer Ausrichtung vorrangig dazu gedacht, Arbeitgeber im Hinblick auf die Abführung der Lohnsteuer vom Bruttoverdienst ihrer Mitarbeiter zu entlasten. Da diverse Lebenssituationen unterschiedliche Lohnsteuerabgaben an das Finanzamt ergeben, wäre die Abführung ohne die gebündelten Steuerklassen sehr zeitaufwändig. Durch die vorab durchgeführte Einteilung in Steuerklassen werden verschiedene Einkommens- und Freibeträge berücksichtigt. Auch die steuerrechtlich geregelten Pauschalen bei der Lohnsteuervorauszahlung müssen nicht individuell errechnet werden.

Welche Steuerklassen gibt es ?

Im deutschen Steuersystem wird zwischen sechs verschiedenen Lohnsteuerklassen unterschieden. Grundlage für die jeweilige Einstufung ist der Familienstand der lohnsteuerpflichtigen Person – allein drei davon sind für Ehepaare definiert. Die verschiedenen Steuerklassen definieren sich wie folgt:

  • Steuerklasse 1 umfasst jene Personen, die derzeit ledig, getrennt oder geschieden leben. Auch jene, die verwitwet sind, werden dieser Steuerklasse zugeordnet.
  • Steuerklasse 2 umfasst alleinerziehende Eltern. Per Definition des Steuerrechts zählt hierzu jeder, der unverheiratet ist, aber mit seinem Kind gemeinsam zusammenwohnt und gleichermaßen auch das Kindergeld oder alternativ den Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt.
  • Steuerklasse 3 ist eine der Lohnsteuerklassen, die für Ehepaare infrage kommt. Bestehen unterschiedliche Einkommenslevel, wird der Besserverdiener in diesem Fall der Steuerklasse 3 zugeordnet. Hier sind die Abgaben weniger signifikant, sodass ein Ehepaar finanzielle Vorteile durch geringere Abgaben vom höheren Einkommen des Partners genießt.
  • Steuerklasse 4 umfasst Ehepaare, bei denen beide Partner ein ähnliches oder gleich hohes Einkommen beisteuern. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften werden üblicherweise dieser Steuerklasse zugeordnet.
  • Steuerklasse 5 ist an Steuerklasse 3 gekoppelt und wird bei Ehepaaren mit unterschiedlichem Einkommensniveau dem Partner zugeteilt, der weniger verdient.
  • Steuerklasse 6 umfasst Personen, die durch einen Zweitjob oder Nebenverdienst mehr als 520 Euro pro Monat verdienen. Hier sind die Abzüge am höchsten, zudem gibt es keinen Grundfreibetrag. Sämtliches Einkommen muss direkt versteuert werden.

Die Einteilung der verschiedenen Steuerklassen ist durch den Fokus auf den Familienstand klar gegliedert. Unangenehme Überraschungen sind also eine Seltenheit. Allerdings kann es in einigen Fällen sinnvoll oder notwendig sein, die Steuerklasse zu wechseln.

Wann und wie wechselt man die Steuerklasse?

Ein Wechsel der Steuerklasse sollte stets gut überlegt werden. Vor allem im Hinblick auf das entstehende Nettoeinkommen. Hilfreich ist hierbei der Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen, der einen schnellen Überblick über das Netto vom Brutto liefern kann. In jedem Fall muss der Antrag auf den Steuerklassenwechsel fristgerecht und schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Wer von einer günstigeren Steuerklasse noch im selben Jahr profitieren möchte, muss den Antrag spätestens bis zum 30. November des entsprechenden Jahres einreichen. Seit 2020 ist zudem auch ein mehrfacher Wechsel der Steuerklasse im selben Jahr möglich.

Besonders relevant wird ein Steuerklassenwechsel nach der Hochzeit oder dem Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Vor allem aber auch bei der Familiengründung im Hinblick auf die Höhe des Elterngeldes kann die Steuerklasse hier entscheidend sein. Das Elterngeld wird auf Basis des Durchschnittsgehalts der jeweils vergangenen zwölf Monate berechnet. Der Elternteil, welcher sich vorrangig um das Neugeborene kümmert, sollte dementsprechend schon im Vorfeld in die Steuerklasse 3 wechseln, um sein Nettoeinkommen zu steigern und im Umkehrschluss mehr Elterngeld zu erhalten. In diesem Fall muss der Steuerklassenwechsel jedoch mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes beantragt werden.

Wer aktuell in die Steuerklasse 5 eingeteilt ist und einer Arbeitslosigkeit entgegenblickt, sollte ebenfalls über einen Wechsel in Steuerklasse 3 nachdenken. Grund hierfür ist die Orientierung von Arbeitslosengeld und Sozialleistungen wie Kranken- oder Überbrückungsgeld am Nettolohn. Nach Möglichkeit sollte dementsprechend möglichst eine günstigere Steuerklasse im Vorfeld gewählt werden. Ausschlaggebend für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist die Steuerklasse, welche am 1. Januar vor Beginn der Arbeitslosigkeit greift.

Steuerklassenmodelle für Ehepaare

Ein besonders häufiger Grund für eine Neueinteilung der Steuerklassen ist die Schließung einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht nur im persönlichen Lebensweg ist dies ein einschneidendes Ereignis. Auch für die Steuerklasse ergeben sich hier teils erhebliche Änderungen. Für verheiratete Paare sowie eingetragene Lebenspartner gibt es verschiedene Modelle im Hinblick auf die Steuerklassen.

Ehegatten können nach § 26 Abs. 1 EStG frei wählen, ob sie im Rahmen ihrer Steuererklärung eine Einzelveranlagung oder eine Zusammenveranlagung nutzen wollen. Dabei werden die Einkünfte zwar getrennt ermittelt, jedoch anschließend zusammengerechnet. Eine Zusammenveranlagung kann hierbei erhebliche Vorteile mit sich bringen, vor allem bei einem signifikanten Unterschied der Gehälter. Falls die Wahl auf eine Zusammenveranlagung fällt, gilt für die Ehepartner der günstigere Splitting-Tarif, während Alleinstehende nach dem Grundtarif besteuert werden. Um für die Zusammenveranlagung in Frage zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich bei den Steuerzahlern um ein standesamtlich getrautes Ehepaar oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft handeln. Zudem muss die Ehe während des Jahres geschlossen worden sein. Sollte beispielsweise am 31.12. geheiratet werden, ermöglicht dies eine rückwirkende Zusammenveranlagung für das ganze Jahr.

Grundsätzlich werden verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartner zunächst automatisch in die Steuerklasse 4 eingeteilt. Diese ist im Hinblick auf die Abgaben völlig identisch zur Steuerklasse 1 und bringt dementsprechend keinerlei Änderungen der finanziellen Situation mit sich. Allerdings muss diese Einteilung im weiteren Verlauf nicht beibehalten werden. Lohnenswert kann eine abweichende Einteilung vor allem dann sein, wenn das Einkommensniveau zweier Partner sehr deutlich auseinandergeht. Hier gibt es zwei gängige Alternativen:

  • Häufig wird die Kombination aus Steuerklasse 3 und Steuerklasse 5 gewählt. Der Besserverdiener wird hierbei der Steuerklasse 3 zugeordnet, hat somit niedrigere Lohnsteuerabgaben und „mehr Netto vom Brutto.“ Die ungünstigere Steuerklasse 5 entfällt in diesem Fall auf den Partner mit dem niedrigeren Einkommen. Zwar muss dieser dann höhere Abgaben zahlen, in den meisten Fällen entsteht aber durch die niedrigen Abgaben auf den höheren Lohn ein finanzieller Vorteil.
  • Als Alternative kann auch die Steuerklasse 4 mit Faktor gewählt werden. Besonders bei leicht unterschiedlichen Einkommen kann sich dies lohnen. Das Faktorverfahren bewirkt, dass bei beiden Partnern die Freibeträge bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Der Faktor selbst wird dann aus dem Einkommen beider Partner errechnet, als Ergebnis sinkt die Lohnsteuerabgabe und der monatlich verfügbare Nettobetrag steigt. Allerdings können bei dieser Variante sehr schnell Bonuszahlungen oder auch Gehaltserhöhungen eines Partners zu Fallstrick werden: Der errechnete Faktor passt nicht mehr, es kann zu Nachzahlungen kommen.

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Steuerklassenwechsel nach Trennung, Scheidung oder Tod

Einige Situationen im persönlichen Umfeld können zudem dazu führen, dass die Steuerklasse gewechselt werden muss. Besonders wichtig ist der Blick auf die Steuerklasse bei Trennung oder Scheidung sowie im Todesfall eines Partners. Um in einer ohnehin schon belastenden Situation nicht böse überrascht zu werden, sollte man sich über die Auswirkungen frühzeitig im Klaren sein.

Im Falle einer Scheidung ändert sich im Sinne der Veranlagung, dass eine Zusammenveranlagung für Ehepartner nur noch für das Jahr der Scheidung möglich ist. Im Folgejahr gilt die Person jedoch wieder als alleinstehend und wird mithilfe des Grundtarifs besteuert. Die Partner werden dann jeweils wieder in die Steuerklasse 1 eingeteilt.

Lebt ein Ehepartner nach der Trennung gemeinsam mit einem Kind zusammen, für das Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht, kann durch Ausfüllen des Formulars „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ die Steuerklasse 2 beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. So können alleinerziehende Eltern nach der Trennung oder Scheidung ein geringfügig höheres Nettoeinkommen erhalten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass mindestens ein Ehepartner gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass das ehemalige Paar von nun an getrennt lebend ist. Hierfür stellt das Bundesministerium der Finanzen ein entsprechendes Formular bereit. Dieses muss nur von einem Partner ausgefüllt werden, die Zustimmung des zweiten Ehegatten ist nicht nötig.

Im Todesfall eines Ehepartners ändert sich die Steuerklasse auf lange Sicht – kurzfristig kann allerdings vorerst die Steuerklasse 3 beibehalten werden. Die Steuerklasse der hinterbliebenen Person wird an dem ersten auf den Todestag folgenden Monat automatisch auf Steuerklasse 3 umgestellt. Diese Regelung gilt im Anschluss für das gesamte folgende Jahr. Ab dem Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod des Partners erfolgt dann die Neueinstufung in die Steuerklasse 1. Lebt noch ein gemeinsames Kind gemeinsam mit dem Hinterbliebenen, kann zudem der Antrag auf die Einteilung in Steuerklasse 2 gestellt werden.

Für die verstorbene Person wird nach dem Tod eine letzte Steuererklärung eingereicht. Eine Abgabepflicht besteht, wenn zwischen Jahresbeginn und dem Todesfall steuerpflichtige Einkünfte erzielt wurden.

Freibeträge für Steuerklassen 

Als Steuerfreibetrag wird grundsätzlich ein festgelegter Anteil des Einkommens bezeichnet, auf den keinerlei Steuer erhoben wird. Er dient dazu, Steuerzahler zu entlasten und vor allem diejenigen zu unterstützen, die nur ein geringes Einkommen beziehen und damit ihren Lebensunterhalt finanzieren müssen. Der gängigste Begriff hierfür ist auch der sogenannte Grundfreibetrag. Dieser steht grundsätzlich jedem Steuerzahler zur Sicherung des Existenzminimums zu und gilt jeweils für ein Jahr, bevor er erneut angepasst wird. Steuerzahler müssen nicht aktiv werden, um den Grundfreibetrag zu erhalten. Für das Jahr 2023 lag der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro, seit 2024 gilt eine Grenze von 11.604 Euro. Erst wenn die Einnahmen diesen Beitrag übersteigen, müssen sie auch versteuert werden. Für verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften gilt selbstverständlich der doppelte Wert.

Titelbild: © gopixa/ iStock.com

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