Steuerordner auf Schreibtisch

Steuern und Corona – 9 Fragen zur Steuererklärung

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Die Coronavirus-Pandemie hat das öffentliche Leben stark geprägt. Auch das Arbeitsverhalten der Deutschen musste sich anpassen. Das macht sich nun auch in der Einkommenssteuererklärung für 2020 bemerkbar. Hier lohnt sich ein zweiter Blick auf die verschiedenen Formulare. Wir geben einen Überblick darüber, was sich verändert.

Für wen gelten die Änderungen bei der Steuererklärung?

Die obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen im Zuge der Corona-Krise verschiedenste steuerliche Erleichterungen, die vor allem den von der Krise unmittelbar Geschädigten zugutekommen sollen. Vor allem wirtschaftlich negativ betroffene Steuerpflichtige sollten davon profitieren. Das Hauptziel war es, die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, die wegen der Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten. Zu den Maßnahmen gehört zum Beispiel die zinslose Stundung von Steuerzahlungen.

Kann ich das Arbeitszimmer absetzen?

Den Unterhalt für ein eigenes häusliches Arbeitszimmer können Sie als Werbungskosten geltend machen. Das Bundesfinanzministerium gibt hier einen Maximalbetrag von 1.250 Euro an. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings sehr streng. Dabei gilt:

  • Es darf kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Soll heißen, das übliche Bürogebäude darf nicht zugleich offen stehen und es darf sich auch nicht nur um eine „Empfehlung“ des Arbeitgebers handeln, zu Hause zu arbeiten.
  • Das Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein. Einfach das Schlaf- oder Gästezimmer entsprechend herzurichten, reicht nicht aus.

Für alle, die kein Arbeitszimmer absetzen können, hat der Gesetzgeber die sogenannte Homeoffice-Pauschale eingeführt. Wer zu Hause arbeitet, kann pro Arbeitstag fünf Euro geltend machen. Dies ist auf 600 Euro limitiert, also insgesamt 120 Tage. Dafür ist kein eigenes Arbeitszimmer notwendig – ein Platz im Wohnzimmer oder in der Küche reicht hier aus. Hilfreich: Der Arbeitgeber sollte die Zahl der Homeoffice-Tage schriftlich bestätigen. Dies ist jedoch kein Muss. Tatsächliche Auswirkungen hat die Homeoffice-Pauschale erst, wenn sie gemeinsam mit weiteren Werbungskosten die 1.000-Euro-Grenze überschreitet.


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Stromkosten in Corona-Zeiten

Wenn Sie aufgrund der Corona-Krise von zu Hause aus gearbeitet haben, sind zusätzliche Strom- Telefon- und Internetkosten angefallen. Um diese steuerlich geltend zu machen, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder setzen Sie die Kosten monatlich pauschal bei 20 Prozent an. Hier gilt ein monatlicher Höchstbetrag von 20 Euro. Das funktioniert nur bei bestimmten Berufsgruppen wie Lehrern oder Außendienstlern. Oder aber Sie ermitteln den abziehbaren Prozentsatz selbst. Hier müssen Sie selbst dokumentieren, wie lange Sie das Telefon beruflich genutzt haben und den beruflichen Anteil dann als Werbungskosten geltend machen.

Ähnlich gilt das für Handy, Laptop, PC und Router. Was Sie an Stromkosten für den Beruf aufwenden, können Sie geltend machen. Diesen Anteil müssen Sie auch hier selbst ausrechnen. Dafür gibt es im Internet verschiedene Tools wie den Router-Rechner von web.de oder die Richtwerte vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Welche Arbeitsmittel kann ich absetzen?

Sie können alle Gegenstände, die Sie für Ihren Berufsalltag benötigen, in der Steuererklärung angeben. Das sind zum Beispiel Schreibtisch und -stuhl, Computer, Headset, Drucker oder auch Büromaterial. Sowohl die Anschaffungskosten (Kaufpreis und Umsatzsteuer) als auch Porto, Verpackung und Fracht gehören dazu. Sie können Arbeitsmittel bis zu 800 Euro netto komplett bei den Werbungskosten angeben. Liegen die Anschaffungskosten darüber, so müssen Sie die Nutzungsdauer mit berechnen.

Wenn Sie bestimmte Gegenstände auch privat nutzen, so verringert sich der steuerlich absetzbare Anteil. Beträgt der Anteil der beruflichen Nutzung weniger als zehn Prozent, so ist ein Arbeitsmittel nicht absetzbar. Bei gemischter Nutzung werden die Kosten aufgeteilt.

Kurzarbeitergeld und Steuern

Sollten Sie Kurzarbeitergeld erhalten haben, so bleibt dieses generell steuerfrei. Falls Sie im Jahr 2020 mehr als 410 Euro verdient haben, müssen Sie dennoch eine Einkommenssteuererklärung abgeben. In der Regel wirkt sich das Kurzarbeitergeld jedoch positiv bei vielen aus, die während der Pandemie reduziert weiterarbeiten konnten. Dem Bundesfinanzministerium zufolge kann es jedoch in Einzelfällen zu einer Steuernachzahlung kommen. Das liegt an einem erhöhten Steuersatz durch den sogenannten Progressionsvorbehalt.

Kinderbetreuung und Corona

Weiterhin können Arbeitgeber außergewöhnliche Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Angehörige und Kinder steuerfrei erstatten. Die Obergrenze beträgt 600 Euro. Diese bleiben im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer steuerfrei. Ein „zusätzlicher Betreuungsbedarf“ muss dabei vorliegen, was generell der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer wegen der Krise zu ungewöhnlichen Zeiten arbeitet. Außerdem muss die Regelbetreuung durch Kita oder Schule weggefallen sein, damit die Erstattung möglich wird.

Kann ich Dienstfahrten absetzen?

Für die Tage, an denen Sie als Steuerpflichtiger zu Hause betrieblich oder beruflich tätig waren und auch eine andere Betätigungsstätte aufgesucht haben, können Sie die Entfernungspauschale geltend machen. „Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale scheidet für diese Tage aus, da der Steuerpflichtige nicht ausschließlich zu Hause tätig war“, schreibt das Bundesfinanzministerium dazu. Achtung: Es ist möglich, dass die Finanzämter in diesem Jahr von einem hohen Anteil Homeoffice ausgehen und daher die übliche „220 Arbeitstage mit Fahrt“ nicht ohne Weiteres akzeptieren. Denn wer zu Hause bleibt, kann logischerweise nicht zur Arbeit fahren. Genaue Regelungen dazu gibt es allerdings noch nicht.

Die Maske steuerlich geltend machen

Handelt es sich beim Mund-Nasen-Schutz um Schutzkleidung? Das könnte als Argument dafür gelten, dass Sie die Kosten dafür als Werbungskosten geltend machen, doch es handelt sich um eine noch nie dagewesene Frage, die dementsprechend erst noch geklärt werden muss. Das Finanzamt könnte hier davon ausgehen, dass diese Schutzkleidung ja auch privat getragen wird, was zu einer ähnlichen Regelung wie mit Computer, Tablet und dergleichen im Homeoffice führen könnte. Genaue Angaben sind derzeit darum noch nicht möglich.

Muss ich Bonuszahlungen mit angeben?

Für Arbeitgeber bestand die Möglichkeit, die Mitarbeiter mit einer Sonderzahlung von maximal 1.500 Euro für ihre Arbeit zu belohnen. Diese Zahlung muss nach dem 1. März 2020 erfolgt sein und es muss ein Zusammenhang zur Corona-Krise bestehen. Diese Zahlungen müssen Arbeitgeber nicht versteuern.

Disclaimer: Um vollends über alle Neuerungen bezüglich Corona informiert zu sein und das Beste aus der Steuererklärung herauszuholen, empfiehlt sich grundsätzlich ein Beratungsgespräch mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens. Die hier angegebenen Tipps können eine solche Beratung nicht ersetzen. Eine ausführliche Übersicht über die Maßnahmen der Bundesregierung finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

Titelbild: © gopixa/ iStock.com

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