Letzte Aktualisierung 2023
Die Ehe ist nicht nur ein Versprechen mit der liebsten Person den Rest des Lebens zu verbringen, sondern bietet in den meisten Fällen auch einen finanziellen Vorteil. Denn Verheiratete beziehungsweise eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, ihren Steueranteil erheblich zu reduzieren. Bei der Steuererklärung können sie sich nämlich zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung entscheiden. Die gemeinsame Veranlagung und der damit einhergehende Splitting-Tarif können dabei große Vorteile mit sich bringen. Wir erklären, wie Sie Steuern durch die Heirat sparen können.
Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung
Ehegatten können nach § 26 Abs. 1 EStG frei wählen, ob sie im Rahmen ihrer Steuererklärung eine Einzelveranlagung oder eine Zusammenveranlagung nutzen wollen. Dabei werden die Einkünfte zwar getrennt ermittelt, jedoch anschließend zusammengerechnet. Eine Zusammenveranlagung kann hierbei erhebliche Vorteile mit sich bringen, vor allem bei einem signifikanten Unterschied der Gehälter. Falls die Wahl auf eine Zusammenveranlagung fällt, gilt für die Ehepartner der günstigere Splitting-Tarif, während Alleinstehende nach dem Grundtarif besteuert werden. Um für die Zusammenveranlagung in Frage zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
So muss es sich bei den Steuerzahlern um ein standesamtlich getrautes Ehepaar oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft handeln. Zudem muss die Ehe während des Jahres geschlossen worden sein. Sollte beispielsweise am 31.12. geheiratet werden, ermöglicht dies eine rückwirkende Zusammenveranlagung für das ganze Jahr. Zusätzlich muss für beide Ehepartner die unbeschränkte Steuerpflicht gelten. Das heißt sie müssen beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Außerdem dürfen sie gemäß § 26 Abs.1 Nr. 2 EStG nicht dauernd getrennt leben. Leben Paare zusammen in einem Haushalt, ist eine gemeinsame Veranlagung also kein Problem. Auch bei Partnern, die aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz haben, ist eine Zusammenveranlagung nicht gefährdet. Die Formulierung ist jedoch besonders in Bezug auf Paare interessant, welche kurz vor der Trennung stehen. Denn im Jahr der Trennung können Ehepaare noch einmal eine Zusammenveranlagung durchführen, bevor sie im Folgejahr beide mithilfe des Grundtarifs besteuert werden.
Steuerklassen nach der Hochzeit optimieren
Wählen Verheiratete im Rahmen ihrer Steuererklärung die Zusammenveranlagung, können sich viele Vorteile ergeben. Hierfür können sie ihre Steuerklassen mit der des Partners abstimmen, woraus die optimale Steuerbelastung resultiert. Ein Steuerklassenwechsel muss einen Monat im Voraus beantragt werden. Soll er also noch im Laufe eines Jahres berücksichtig werden, muss es spätestens im November beantragt werden. Für eine Änderung der Steuerklasse bieten sich die folgenden drei Möglichkeiten an:
Steuerklassenkombination 4/4
Die Steuerklasse 4 erhalten beide Ehepartner automatisch nach der Hochzeit. Dafür ist die Stellung eines Antrags nicht notwendig und eignet sich besonders für Ehepaare, welche sich auf einem ähnlichen Gehaltsniveau bewegen.
Steuerklasse 4 mit Faktor
Bei dieser Variante wird bereits im Jahresverlauf der sogenannte Splitting-Vorteil berücksichtigt, welcher sich durch die gemeinsame Veranlagung ergibt. Somit werden steuerentlastende Elemente wie beispielsweise ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Ebenso wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bei der Berechnung der Lohnsteuer mit einbezogen. Diese Kombination der Steuerklassen muss beim Finanzamt beantragt werden und eignet sich ebenfalls für Paare, die ungefähr gleich viel verdienen.
Steuerklasse 3/5
Die letzte Variante ist besonders für Eheleute interessant, bei denen das Einkommen ungleich verteilt ist. Der Partner mit dem höheren Einkommen wählt Steuerklasse 3, der andere wiederum Steuerklasse 5. Dadurch hat der Besserverdienende weniger Abzüge und verfügt über ein besseres Nettogehalt. Trägt also ein Ehepartner einen Anteil von 60 Prozent des Familieneinkommens, lohnt sich eine solche Kombination. In diesem Fall kommt es jedoch häufig zu Steuernachzahlungen.
Welche Vorteile ergeben sich bei einer Zusammenveranlagung?
Welche Vorteile sich durch die Zusammenveranlagung ergeben, hängt von vielen Faktoren ab. Vor allem wenn die Gehälter der Ehepartner weit auseinanderliegen, ergibt sich ein großer Steuervorteil für das Paar. Denn der Splitting-Tarif addiert das gesondert ermittelte Einkommen der Partner und teilt die Summe durch zwei. Daraus wird nun die Einkommensteuer berechnet und anschließend verdoppelt. Das Ergebnis stellt dann die Einkommensteuer dar, die das Ehepaar an das Finanzamt abführen muss. Hier ein Beispiel für den Splittingvorteil:
Beispiel 1:
Marie und Alexander sind nicht verheiratet, beide aber berufstätig. Marie hat ein monatliches Jahreseinkommen von 30.000 EUR, Alexander verdient 50.000 EUR. Da die beiden nicht in einer Ehe leben, wird ihr Einkommen getrennt versteuert. Marie muss demzufolge 4.116 EUR Steuern zahlen, Alexander 10.074 EUR. In Summe also 14.190 EUR.
Beispiel 2:
Julia und Tom haben vor kurzem geheiratet. Julia verdient wie Marie 30.000 €, Tom bezieht mit 50.000 € das gleiche Einkommen wie Alexander. Die Steuern werden mit Hilfe des Splitting-Tarifs berechnet. Zusammen hat das Ehepaar ein Einkommen von 80.000 Euro. Die Summe wird daraufhin halbiert, sodass die Einkommenssteuer aus den 40.000 Euro berechnet wird. Diese beträgt bei der Steuerklassenkombination III und V 12.852 € Julia und Tom sparen aufgrund des Ehegattensplittings im Vergleich zu Marie und Alexander 1.338 €.
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Aber auch im Bereich der Freibeträge können sich Ehepaare freuen. Beispielsweise verdoppelt sich der Sparerfreibetrag bei Paaren von 1.000 Euro auf 2.000 Euro und kann frei aufgeteilt werden. Bei teuren Geschenken kann sich durch die Eheschließung auch ein großer Vorteil ergeben. Während vor der Ehe nur eine steuerfreie Schenkung im Wert von 20.000 Euro möglich ist, steht Ehepartnern ein Freibetrag von 500.000 Euro zur Verfügung. Derselbe Steuerfreibetrag gilt auch im Falle einer Erbschaft. Außerdem berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge keine unverheirateten Paare, insofern kein Testament besteht. Wie ein Testament aussehen sollte und was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in unserem Artikel „Wie schreibe ich ein Testament?“.
Als Ehepartner und damit gesetzlicher Erbe müssen Sie eine letzte Steuererklärung für die verstorbene Person einreichen. Informieren Sie sich, wann die Pflicht dazu besteht.
Was ändert sich nach Scheidung oder Tod des Partners?
Im Falle einer Scheidung ändert sich im Sinne der Veranlagung, dass eine Zusammenveranlagung für Ehepartner nur noch für das Jahr der Scheidung möglich ist. Im Folgejahr gilt die Person jedoch wieder als alleinstehend und wird mithilfe des Grundtarifs besteuert.
Im Todesfall ist das Ehegattensplitting im Jahr des Trauerfalls ebenfalls möglich. Im Folgejahr ergibt sich das sogenannte Witwensplitting und ermöglicht eine Versteuerung zum vergünstigten Tarif für ein weiteres Jahr.
Im Falle einer Scheidung wird außerdem oft von einem sogenannten Zugewinnausgleich gesprochen. Bei der Eheschließung gilt zunächst der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Vermögenszuwachs im Laufe der Ehejahre wird jedoch erst im Falle einer Scheidung ausgeglichen. Das bedeutet, dass der Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, einen Zugewinnausgleich verlangen kann. Jener Zugewinnausgleich muss vom Betroffenen beantragt werden, da ansonsten keine Verpflichtung besteht. Deshalb wird oftmals eine Gütertrennung vereinbart, welche eine Zugewinngemeinschaft ausschließt. Dadurch fällt im Falle einer Scheidung kein Zugewinnausgleich an.
Falls jedoch der Güterstand einer Zugewinngemeinschaft beibehalten wird, erhält im Todesfall des Ehepartners die überlebende Person ein Viertel des Vermögens, bzw. die Hälfte, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist, steuerfrei als Zugewinn. Ist eine Gütertrennung vereinbart erhält der überlebenden Partner wiederum seinen Anteil am Nachlass als Erbe und muss den Nachlass versteuern, insofern der Nachlass die Erbschaftssteuerfreibeträge übersteigt.
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