Leere Geldbörse

Verdienstausfall – Zwischen Kinderbetreuung und Entgeltfortzahlung

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225 Milliarden Euro – so hoch ist der Wertschöpfungsausfall in Deutschland durch Krankheiten. Sie kosten Unternehmen rund 129 Milliarden Euro. Dahinter stecken Tausende von Einzelschicksalen, bei denen zuweilen schon ein kleines Missgeschick ausreichte, um einen Verdienstausfall zu bewirken. Doch was ist ein Verdienstausfall überhaupt und welche Gründe gibt es dafür? Das erfahren Sie im Beitrag.

Was heißt Verdienstausfall?

Von einem Verdienstausfall ist dann die Rede, wenn ein Geschädigter wirtschaftliche Beeinträchtigungen erleidet, „weil er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig einsetzen kann“. Dem Rechtswörterbuch zufolge sind damit auch alle Einkommensverluste und Vermögensnachteile im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft gemeint. Handelt es sich um nichtselbstständige Personen, so betrifft diese Regelung das entgangene Arbeitsentgelt, falls sie keine Lohnfortzahlung gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten.

Welche Rechte hat man bei Verdienstausfall?

Grundsätzlich gibt es mehrere Quellen, aus denen Sie, je nach Grund und Art des Verdienstausfalls, eine gewisse Zusatzleistung erhalten. Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, ersetzt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente die Einkünfte, die Sie erhalten hätten. Bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit ergänzt sie die noch vorhandenen Einkünfte. Um einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen Sie mindestens fünf Jahre lang in der Rentenversicherung versichert sein, bevor die Erwerbsminderung eintritt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen Sie weiterhin drei Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zufolge deckt diese Rente oftmals nur die Lebenshaltungskosten ab.

Welche Gründe gibt es für Verdienstausfall?

Die Gründe für Verdienstausfall sind vielfältig. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 843, heißt es: „Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten“. Allerdings seien die jeweils individuellen Umstände wichtig bei der Einschätzung der Zahlungshöhe. „Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen“, legt der Paragraph fest.


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Erkrankungen

Wie der GDV berichtet, nehmen psychische Erkrankungen weltweit zu. In manchen Berufsgruppen sorgen sie für eine große Mehrheit der Berufsunfähigkeitsfälle. Insgesamt machen Erkrankungen der Psyche mehr als 30 Prozent aller Fälle für Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bei Frauen aus. Bei den Männern sind es knapp über 25 Prozent. Darauf folgen Krebserkrankungen (mehr als 20 Prozent bei den Frauen, über 15 Prozent bei den Männern) und Erkrankungen am Bewegungsapparat (etwa 20 Prozent bei den Männern, 15 Prozent bei den Frauen). Falls das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Erkrankung seit mehr als vier Wochen besteht, zahlt der Arbeitgeber sechs Wochen lang eine Entgeltfortzahlung. Diese entspricht dem regulären Gehalt des Betroffenen. Im Anschluss daran springt die gesetzliche Krankenversicherung ein und zahlt Krankengeld. Innerhalb von drei Jahren können Sie insgesamt 78 Wochen lang Krankengeld beziehen. Dieses beträgt generell 70 Prozent des regelmäßigen Bruttolohns. Einige Firmen stocken das Krankengeld bei längerer Krankheit ihrer Angestellten auf – hier ist jedoch stets der individuelle Fall zu beachten. Für Beschäftigte ist es hierbei wichtig, sich genau beim Arbeitgeber zu informieren.

Durch die Erkrankung eines oder mehrerer Kinder kann ebenfalls ein Verdienstausfall entstehen. Zum Beispiel, wenn das Kind ins Krankenhaus muss und aus medizinischen Gründen eine Begleitperson dabei sein muss. Den so entstehenden Nettoverdienstausfall erstattet die Krankenkasse, bei der das Kind versichert ist. Das berichtet der Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e.V.

Unfälle

Im Falle eines Unfalls kann nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung auch die Unfallversicherung einspringen. Diese zahlt Verletztengeld. Dieses erhalten Sie dann, wenn Sie vorher schon sechs Wochen lang arbeitsunfähig waren und aus der Entgeltfortzahlung herausfallen würden. Das Verletztengeld beträgt in etwa 80 Prozent des regelmäßigen Bruttolohns. Bei einem gesundheitlichen Schaden durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf die Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft. Dieses Anrecht besteht dann, wenn die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um wenigstens 20 Prozent reduziert ist. Bei einem vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit erhalten Sie eine jährliche Rente in Höhe von zwei Dritteln des Bruttojahresverdienstes.

Weitere Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten nach einem Arbeitsunfall finden Sie im IDEAL Magazin.

Verdienstausfall wegen Quarantäne

Die zwischen 2020 und 2021 während der Coronavirus-Pandemie wiederholt eingesetzten Sicherheitskonzepte der Bundesregierung, oftmals „Lockdown“ genannt, sorgen in diesem Zusammenhang für noch nie dagewesene Probleme. Hier treffen gleich mehrere Gründe für Verdienstausfall aufeinander.

Kindeserziehung

Arbeitnehmer oder Selbstständige, die sich normalerweise auf den Verbleib des Kindes in der Kita, Schule oder im Kindergarten verlassen haben, um morgens bis mittags Arbeit erledigen zu können, standen nun vor einem Problem. Wer übernimmt die Erziehung oder gar den Lehrauftrag, wenn die entsprechenden Institutionen ihre Tore schließen? Und selbst wenn sie dann wieder öffnen, wer kümmert sich um das Kind, sollte es selbst erkrankt sein oder sich in Quarantäne befinden? Diese Probleme traten in der gesamten Bundesrepublik auf, sodass der Gesetzgeber eingreifen musste. Für „erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können“, etablierte er einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle. Festgelegt ist diese im § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz. Weitere Informationen dazu stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Verfügung.

Betriebsschließung

Für Unternehmen gibt es ähnliche Regelungen. Laut dem Infektionsschutzgesetz wird dann eine Entschädigung für Verdienstausfall gewährt, wenn eine Person „als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung unterworfen wird“. Das gilt auch dann, wenn eine Person ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr ausübt, wenn zum aktuellen Zeitpunkt eine behördliche Anordnung „hätte erlassen werden können“. Die Details und der Umfang dieser Hilfsmaßnahmen sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Detaillierte Informationen dazu gibt es beim Bundesministerium für Gesundheit oder auf den Homepages der Länder. Im IDEAL Magazin klären wir zudem ausführlich über die Rechte während der Pandemie auf.

Titelbild: © Doucefleur/ iStock.com

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