Mann schaufelt Schnee vom Dach

Welche Versicherung zahlt bei starkem Schneefall?

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Es herrscht Schneechaos in Deutschland. Vor allem in Bayern und Baden-Württemberg gab es zum Jahresanfang Schneefälle. Hinzu kommt nun das starke Tauwetter, das den Schnee besonders schwer macht. In einigen Regionen wurde deshalb bereits der Katastrophenalarm ausgerufen. Die Bundeswehr ist vor Ort und hilft die schlimmsten Schäden zu beseitigen. Mehrere Orte wurden völlig eingeschneit. Der Schnee hat Dächer einstürzen und Bäume abknicken  lassen, was zu mehreren Stromausfällen führte. Starker Schneefall ist eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Wir erklären, welche Schäden Schnee anrichten kann und welche Versicherung für den Schaden aufkommt.

Diese Versicherungen zahlen bei Schäden durch Schnee und Schneefall

Ein guter Versicherungsschutz hilft Ihnen dabei, die finanziellen Folgen von Schäden aufzufangen. Auch solche, die von Schnee verursacht wurden. Besonders Hausbesitzer, Autofahrer und Reisende betreffen solche Schneeschäden. Egal, ob der Nachbar vor dem Haus wegen Glätte stürzt, das Auto auf schneebedeckter Straße gegen einen Baum rutscht oder die Anreise zum Skiort wegen zu großer Schneemassen ausfallen muss: Wir erklären, welche Versicherung bei welchem Schadensfall haftet und wie Sie sich auch gegen Ansprüche Dritter schützen.

Haus und Hof

Viele Gefahren lauern dort, wo man sich am sichersten fühlt: zu Hause. Doch auch, wenn es drinnen kuschelig warm ist, kann es bei anhaltendem Schneefall gefährlich werden. Dachlawinen, Schneelast und rutschige Gehwege sind die Folge. Als Bewohner oder Eigentümer sollten Sie deshalb vorsichtig sein und möglichst vorbeugend handeln. Die folgenden Schäden können typischerweise durch Schnee am oder auf dem Haus entstehen:

Schäden durch Dachlawinen

Schneit es über einen gewissen Zeitraum besonders stark und folgt darauf wärmeres Tauwetter, können sich die angesammelten Schnee- und Eismassen auf dem Dach plötzlich flächendeckend lösen. Eine Dachlawine entsteht und die kann schwere Folgen mit sich bringen. Sorgt die Dachlawine für Gebäudeschäden, kommt die Elementarschadenversicherung dafür auf.

Stürzen Schnee und Eis dann auch noch auf ein parkendes Auto, zahlt in den meisten Fällen die KFZ-Vollkaskoversicherung des Halters den Schaden. Wird lediglich die Autoscheibe zerstört, leistet bereits eine Teilkaskoversicherung. Ohne Kaskoversicherung haben Fahrzeughalter schlechte Karten. Denn Schäden durch Schnee werden in diesem Fall nicht erstattet, wenn der Hauseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht ordentlich ausgeübt hat.

Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht muss der Hauseigentümer auf drohende Dachlawinen hinweisen. Hinweisschilder am Gehweg, Schneefanghaken oder -gitter, die direkt auf dem Dach angebracht werden, sind eine gute Möglichkeit, um Dachlawinen vorzubeugen. Sollte dennoch eine Dachlawine auf einen Passanten stürzen, schützt eine private Haftpflichtversicherung vor etwaigen Ansprüchen Dritter. Wird das Haus vom Eigentümer nicht selbst bewohnt, sondern ist vermietet, muss für solche Schadensfälle eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Schäden durch Schneedruck

Gerade bei starken Schneefällen und darauffolgendem Regenwetter können die Schneemassen auf dem Dach besonders schwer werden. Die so genannte Schneelast ist dabei von zwei Faktoren abhängig: dem Wassergehalt und dem Vereisungsgrad. Die größte Rolle spielt also nicht, wie hoch der Schnee auf dem Dach ist, sondern wie der Schnee beschaffen ist. Ist der Schnee besonders stark vereist, kann eine 10 cm dicke Schneeschicht im Extremfall mehr als 100 kg pro Quadratmeter wiegen. Ob ein Dach durch den Schneedruck einstürzt, hängt zudem von der Statik und der Bauweise des Daches ab. Flachdächer sind statistisch gesehen eher einsturzgefährdet als Dächer mit einem starken Neigungswinkel. Der Grund: Der Schnee kann bei einem Flachdach nicht abrutschen, was die Last auf dem Dach erhöht.

Stürzt ein Dach durch die Schneelast dennoch ein, kommt die Elementarschadenversicherung für finanzielle Schäden auf. Eine Wohngebäudeversicherung ohne ausdrückliche Deckung für Naturgefahren greift in diesem Fall nicht. Hauseigentümer sollten deshalb unbedingt prüfen, ob ihre Wohngebäude- oder Hausratversicherung auch Elementarschäden versichert. Sollte dies nicht der Fall sein, bieten die meisten Versicherer zusätzliche Bausteine, die gegen einen solchen Schadensfall absichern. Mit der zusätzlichen Abdeckung sind neben der Schneelast auch weitere Naturgefahren wie Starkregen, Rückstau oder Erdbeben versichert.

Schäden durch Lawinen

Erfasst eine Lawine das eigene Haus, ist dies ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Diese kommt – mit entsprechender Elementarschadenabdeckung – für die finanziellen Schäden am Haus auf. Sind zudem Möbel und andere Gegenstände im Haus kaputt gegangen, ist hierfür die Hausratversicherung zuständig. Sie ersetzt dann die durch die Lawine beschädigte Einrichtung. Doch Vorsicht: Auch die Hausratversicherung muss explizit für Elementarschäden haften. Sollte dieser Baustein nicht aufgelistet sein, sollten Sie ihn von der Versicherung gesondert hinzufügen lassen. Kommen durch die Lawine zudem Personen zu Schaden, greift im Normalfall die private Unfallversicherung.

Streupflicht bei Schnee und Glätte

Nicht geräumte Gehwege sind die Hauptursache für Winterunfälle bei Fußgängern. Um das Risiko eines Sturzes zu reduzieren, müssen die Gehwege von Eis und Schnee befreit werden. Zuständig für die Streu- und Räumarbeiten sind die Immobilieneigentümer oder die Gemeinde. In seltenen Fällen können jedoch auch Mieter zum Schneeräumen verpflichtet werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Räumarbeiten im Mietvertrag an den Mieter übertragen wurden. Gibt es eine solche explizite Regelung im Mietvertrag nicht, entfällt die Räumpflicht für den Mieter.

Fahrzeug

Die Straßen sind glatt, Schneehaufen verengen die sonst breiten Straßen und die schlechte Sicht erhöht das Unfallrisiko. Der Schnee birgt besonders für Autofahrer große Gefahr. Unfälle sind bei Schneefall deshalb leider an der Tagesordnung. Doch welche Schäden können durch Schnee entstehen und welche Versicherung bezahlt die Schäden an meinem oder fremden Autos?

Schäden durch Schnee am eigenen Fahrzeug

Wird das eigene Auto von einer herabstürzenden Dachlawine beschädigt, müssen sich die Betroffenen an ihre KFZ-Versicherung wenden. Voll- und Teilkaskoversicherungen übernehmen dann die Kosten für die entstandenen Schäden. Entstand die Dachlawine durch eine fehlende Sicherung seitens des Hauseigentümers, können zudem Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Doch nicht jeder Schaden muss der Versicherung gemeldet werden. Hat der herabfallende Schnee beispielsweise nur eine kleine Beule verursacht, kostet die Reparatur nicht viel Geld. Eine bei Schadensmeldung drohende Höherstufung in der Teil- und Vollkasko kann da insgesamt teurer ausfallen. Vergleichen lohnt sich deshalb besonders bei kleineren Schadensbildern.

Schäden wegen Schnee durch das Fahrzeug

Grundsätzlich gilt: Jeder Schaden, den Sie aufgrund von Schnee an einem anderen Fahrzeug verursachen, wird durch die KFZ-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Sollten Sie also auf einer glatten Straße in ein parkendes Auto schlittern, kommt die KFZ-Haftpflichtversicherung für den Schaden am parkenden Auto auf. Und selbst bei grober Fahrlässigkeit sind alle Schäden Dritter durch die KFZ-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Sollten Sie also beispielsweise mit Sommerreifen im Schnee unterwegs seien oder Ihre Sicht eingeschränkt sein, weil Sie das Auto nur unzureichend freigekratzt haben, sind die Schäden an anderen Fahrzeugen abgedeckt. Wichtig: Bei grober Fahrlässigkeit haftet die Vollkaskoversicherung nur bedingt für die eigenen Schäden.


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Reisen

Der langersehnte Winterurlaub steht kurz bevor. Doch dann drohen die Schneefälle, die Flugreise ausfallen zu lassen. Wenn Reisen durch Schnee nicht angetreten werden können, ist das nicht nur ärgerlich, sondern kostet auch viel Geld. Während die einen nicht an den Urlaubsort kommen, zwingt der Schnee die anderen dort zu bleiben. Denn nicht selten haben Schneegestöber gesperrte Straßen und festsitzende Urlauber zur Folge. Aber auch die so herbeigeführte Verlängerung des Urlaubs kostet viel Geld. Welche Ansprüche haben Reisende, die durch Schnee eine Reise nicht antreten können oder nicht wieder zurückkommen?

Bei Nichtanreise durch Schnee

Kann aufgrund von Schneefall eine Reise nicht angetreten werden, haben die Reisenden in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz. Zu viel Schnee ist also kein Erstattungsgrund. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Wurde im Urlaubsort der Katastrophenalarm ausgerufen oder kann der Ort aufgrund gesperrter Straßen schlichtweg nicht mehr erreicht werden, bekommen die Reisenden das Geld in voller Höhe zurück und zwar ohne Storno- oder Bearbeitungsgebühren. Ebenfalls erstattet werden die Urlaubskosten bei offizieller Lawinengefahr. Das Amtsgericht Herne entschied, dass bei einem Nichtantritt der Reise auch in diesem Fall 100 Prozent der Kosten erstattet werden müssen (Az: 2 C 175/99).

Im Übrigen: Wer bei einem nichtzugänglichen Urlaubsort oder starken Schneefällen auf Erstattungen von der Reiserücktrittsversicherung hofft, hat leider Pech. Denn bei Naturkatastrophen und höherer Gewalt wie Lawinen oder starken Schneefällen zahlen nur die wenigsten Versicherungen den Verlust durch Nichtantritt.

Eingeschneit im Urlaubsort

Sind Reisende in einem Ferienort eingeschneit und alle umliegenden Straßen aufgrund starker Schneefälle gesperrt, bleibt nur eines: den Urlaub unfreiwillig verlängern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten durch den längeren Hotelaufenthalt müssen weder von einer Versicherung, noch vom Hotelanbieter bezahlt werden. Eine Kosten- oder Teilkostenerstattung ist nur auf Kulanz des Hoteliers möglich.

Anders sieht es hier bei einer Pauschalreise mit eingeschlossener Rückbeförderung aus. Sitzt wegen des Schneechaos der Reisende am Urlaubsort fest und hat er zuvor eine Rückbeförderung gebucht, muss nach neuem Reiserecht (bei Buchungen ab 01.07.2018) der Reiseveranstalter die Kosten für die Beherbergung zahlen. Dies gilt jedoch nur für höchstens drei Nächte. Auch eventuell höher ausfallende Rückreisekosten müssen vom Veranstalter übernommen werden.

Entschädigung bei Schnee: Bahn- und Fluggesellschaften

Tobt das Schneechaos, sind auch die Bahn- und Fluggesellschaft nicht davor gefeit. Oft führt starker Schneefall zu Verspätungen und Ausfällen. Dabei gilt: Eisenbahnunternehmen müssen den Reisenden bei Verspätungen auch dann das Ticket teilweise erstatten, wenn höhere Gewalt für die Ausfälle sorgt. Ebenso verhält es sich bei Flügen. Auch hier müssen die Verspätungen am Zielflughafen oder verpasste Anschlusszüge teilweise erstattet werden. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, wird durch die Fahr- und Fluggastrechte geregelt. Eine Reiserücktrittsversicherung haftet bei Verspätungen oder Ausfällen im Normalfall nicht.

Im Übrigen: Nicht nur die Reise selbst, sondern auch der Weg zu Zug und Bahn sind im Winter eine heikle Angelegenheit. Denn sind die Bahnsteige vereist und glatt, kann es schnell zu Stürzen kommen. Für etwaige Schäden, die in der Freizeit passieren, kommt die private Unfallversicherung auf. Dennoch hat der Reisende dann das Recht, den Bahnbetreiber auf Schadensersatz zu verklagen. Denn mit dem Kauf einer Fahrkarte erkauft sich der Fahrgast auch das Recht, sicher zum Zug zu kommen.

Mit diesen Versicherungen kommen Sie sicher durch den Winter

Starke Schneefälle, Glätte und Eis sind im Winter nichts Neues. Doch besonders Süddeutschland war dem winterlichen Wetter zuletzt stark ausgesetzt. Aufgrund der regionalen Begebenheiten sollten deshalb besonders Haus- und Wohneigentumsbesitzer, Fahrzeughalter und Reisende über die Absicherung von Schäden durch Schnee nachdenken. Wir haben Ihnen deshalb die wichtigsten Versicherungen bei Schnee aufgelistet:

Versicherungen für Haus- und Wohnungsbesitzer

  • Hausrat- und/oder Gebäudeversicherung mit Elementarversicherung
  • Private Haftpflichtversicherung für Eigentümer, die im Eigenheim wohnen
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern

Versicherungen für Fahrzeughalter

  • Voll- oder Teilkasko für Schäden am eigenen Fahrzeug
  • KFZ-Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten
  • Schutzbrief oder Pannenhilfe, wenn z. B. die Batterie bei Kälte aufgibt

Versicherungen für Reisende

  • Private Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Reiserücktrittsversicherung, erstattet jedoch nicht bei höherer Gewalt

Titelbild: ©diane39/iStock.com

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