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Welche Versicherungen sind steuerlich absetzbar?

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Versicherungen sollten nicht nur das Sicherheitsgefühl verbessern. Sie tragen auch dazu bei, dass Versicherte im Schadensfall nicht auf Kosten sitzenbleiben oder in finanzielle Not geraten. Damit können Versicherungen großen Schaden abwenden. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und ermöglicht den Versicherten daher, einige Versicherungen steuerlich abzusetzen und in den Genuss einer Rückzahlung zu kommen.

Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen gehören zur Basisversorgung. Sie setzen sich zusammen aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung und dem Versorgungswerk. Die Höchstgrenze für die Absetzbarkeit ist begrenzt und liegt bei Ehepaaren doppelt so hoch wie bei nicht verheirateten Paaren oder Einzelpersonen. Das Finanzamt reduziert die Beträge jedoch um die Summe, die der Arbeitgeber übernimmt. Deshalb gibt es Unterschiede bei der steuerlichen Entlastung zwischen Angestellten und Selbständigen. Absetzbar sind auch einige Zusatzversicherungen, die privat abgeschlossen werden können.

Höchstsumme der Absetzbarkeit

Arbeitnehmer und Beamte können höchstens 1.900 Euro geltend machen. Selbständige dürfen bis 2.800 Euro steuerlich absetzen, denn bei ihnen beteiligt sich kein Arbeitgeber an den Kosten. Ehepaare können bei gemeinsamer Veranlagung die doppelte Summe absetzen, die aufgrund ihrer beruflichen Situation zulässig ist.

Voraussetzungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

Die Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist, dass der Versicherte überhaupt steuerpflichtig ist. Es ist außerdem Grundvoraussetzung, dass es sich um Kosten handelt, die „die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern“. Die Versicherungen müssen außerdem unvermeidbar sein. Aus diesem Grund ist die Absetzbarkeit reiner Sachversicherungen  schwierig, da der Gesetzgeber sie als vermeidbar einstuft, zum Beispiel durch Abschaffung der Sache. Die Abgrenzung ist nicht ganz einfach, weshalb es sich im Zweifel empfiehlt, die Versicherung bei der Steuererklärung einzutragen. Absetzbar sind in jedem Fall Versicherungen, die für die Vorsorge unerlässlich sind oder für Absicherung im Beruf dienen.

Altersvorsorgeaufwendungen absetzen: Wie und mit welchen Belegen?

Der Versicherte erhält einmal jährlich einen Nachweis des Versicherers. Der Nachweis trägt den Hinweis, dass er für die Vorlage beim Finanzamt dient. Er weist die Bezeichnung der Art der Vorsorge auf und die gezahlten Beträge, wie auch Name und Anschrift des Versicherten und die Versicherungsnummer, unter der der Versicherte geführt wird. Dieser Nachweis muss dem Finanzamt im Original zugestellt werden. Darüber hinaus werden die Vorsorgeaufwendungen unter Sonderausgaben in die Steuererklärung eingetragen. Das gilt nicht für die Riester-Rente.

Sonderfall Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine freiwillige staatliche Zusatzrente. Der Vorteil der Rente ist, dass sie steuerlich hoch absetzbar ist. Außerdem unterstützt das Finanzamt den Versicherten bei der Geltendmachung der Beiträge.

Voraussetzungen zur steuerlichen Absetzbarkeit der Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine Zusatzversorgung. Sie ist bis zu einer Höhe von 2.100 Euro absetzbar. In der Summe sind nicht nur die Beiträge einzutragen, die vom Steuerpflichtigen gezahlt werden, sondern auch die gewährten staatlichen Zulagen. Hier ergibt sich für den Versicherten ein weiterer Vorteil aus der Riester-Rente.

Riester-Rente absetzen: Wie und mit welchen Belegen?

Die Riester-Rente ist nicht unumstritten. Lohnend ist sie auf den ersten Blick vor allem für kinderreiche Familien und alle, die wenig verdienen. Eine einmal abgeschlossene Riester-Versicherung muss nicht gekündigt werden. Das empfiehlt sich auch nicht, denn staatliche Zuschüsse müssen dann zurückgezahlt werden. Dank der steuerlichen Vorteile lohnt sich die Riester-Rente weiterhin. Wer diesen steuerlichen Vorteil nutzt, kann sich einen Teil der Ausgaben zurückholen. Versicherte, die staatliche Zuschüsse erhalten, tragen die Beiträge für die Riester-Rente in Anlage AV (Angaben zur steuerlichen Förderung von Altersvorsorgebeiträgen) ein. Ohne Zuschüsse handelt es sich um Sonderausgaben. Den Nachweis über die Versicherung schicken Banken und Versicherungen automatisch an das Finanzamt. Es ist also nicht erforderlich, Bestätigungen einzufordern.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Unter „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ fallen:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung

Dazu zählen aber auch freiwillige Versicherungen, die den Versicherten im Fall von Unfall oder Krankheit absichern. Das sind Unfallversicherungen, private Zusatzkrankenversicherungen und Auslandskrankenversicherungen. Die Sterbegeldversicherung kann ebenfalls hinzuzählen. Das Finanzamt erkennt sie aber nicht an, wenn sie auch noch zur Lebenszeit wieder ausgezahlt werden kann.

Wichtig ist, dass auch die Kfz-Haftpflichtversicherung als Vorsorgeaufwand gilt.

Nicht absetzbar sind folgende Versicherungen

Nicht absetzbar sind private Versicherungen, vor allem wenn sie der Kapitalanlage dienen. Das gilt in diesem Fall auch für privat abgeschlossene Rentenversicherungen, wenn sie der Kapitalbildung dienen.

Nicht absetzbar sind außerdem:

  • Hausratversicherung (Ausnahme bei einem separatem Arbeitszimmer)
  • Kfz-Kaskoversicherung
  • Verkehrsrechtsschutzversicherungen
  • Mietrechtsschutzverträge

Die betriebliche Altersvorsorge wird direkt vom Bruttogehalt einbehalten und gehört damit auch nicht in die Steuererklärung.

Voraussetzungen zur steuerlichen Absetzbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeabsicherungen sind ebenfalls in ihrer Absetzbarkeit begrenzt. Die Höchstgrenze liegt bei 1.900 Euro für Angestellte und Beamte. Selbständige können bis zu 2.800 Euro absetzen. Ehepaare können die doppelte Summe steuerlich geltend machen. Die Höchstsumme ist allerdings zumeist schon durch die Kranken- und Pflegeversicherung erreicht.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzen: Wie und mit welchen Belegen?

Es empfiehlt sich, grundsätzlich alle aufgelisteten Vorsorgeaufwendungen einzutragen. Die Versicherer stellen die Belege aus, die dann im Original dem Finanzamt zugestellt werden müssen. Es empfiehlt sich, vorab Kopien anzufertigen. Die Beträge werden in der Steuererklärung unter Sonderausgaben eingetragen.

Berufliche Versicherungsverträge

Vorsorgeaufwendungen werden nicht nur aus dem privaten Bereich steuerlich berücksichtigt. Auch berufliche Aufwendungen können absetzbar sein. Dazu gehören:

  • Berufshaftpflicht
  • Unfallversicherung für die berufliche Tätigkeit
  • Rechtsschutzversicherung für den Beruf

Voraussetzungen zur steuerlichen Absetzbarkeit beruflicher Versicherungsverträge

Berufliche Versicherungsverträge haben den Vorteil, dass es keine Begrenzung zur Höhe der Absetzbarkeit gibt. Die Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass der Versicherungsnehmer die Summe in die Steuererklärung einträgt und die Nachweise einreicht. Die Verträge müssen tatsächlich zur beruflichen Tätigkeit passen.

Berufliche Versicherungsverträge absetzen: Wie und mit welchen Belegen?

Berufliche Versicherungsverträge werden unter Werbungskosten eingetragen. Als Beleg dienen die Bestätigungen der Versicherer, die für gewöhnlich unaufgefordert versendet werden. Passiert das nicht, verschickt der Versicherer entsprechende Bestätigungen auf Anfrage.

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