Frau sitzt auf Bank auf Friedhof

Rente für Hinterbliebene – Welche Formen gibt es?

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Es geschieht wie aus dem Nichts – ein Unfall reicht aus, um einen Ehepartner oder ein Elternteil zu verlieren. Zu den seelischen Schmerzen kommen unter Umständen finanzielle Engpässe. In solch einem Fall hilft eine staatliche Hinterbliebenenrente. Welche es gibt und wie sie funktionieren, erfahren Sie im Beitrag.

Welche Renten gibt es?

Je nach Beziehung zum Verstorbenen können Sie verschiedene Rentenformen beantragen, die die finanziellen Herausforderungen nach dem Todesfall zumindest verringern können. Verstirbt Ihr Ehe- oder Lebenspartner, so kommt eine Witwenrente infrage. Müssen Sie noch ein Kind erziehen, lohnt sich ein Blick auf die Erziehungsrente. Und für Kinder, die ihre Eltern verlieren, gibt es die Waisenrente.

Für welche Bezüge gilt die Rentensteuer? Mit welchen Abzügen müssen Sie rechnen? Wie groß ist ein Rentenfreibetrag als Hinterbliebene(r)?

Witwen- und Witwerrente

Der Tod eines Ehepartners oder Lebenspartners stellt die Hinterbliebenen vor hohe mentale und finanzielle Herausforderungen. Während die mentale Aufarbeitung viel Zeit kostet, kann die sogenannte Witwenrente zumindest kurzfristige finanzielle Einschnitte verhindern. Wenn Sie über eigenes Einkommen verfügen, so wird ein anzurechnendes pauschalisiertes Nettoeinkommen anhand Ihrer Bruttoeinkünfte berechnet und als Hinzuverdienst angerechnet. Die Witwenrente soll laut Gesetzgeber als Unterhaltssicherung dienen. Bei eigenen Einkünften sei eine Rente demnach nicht in voller Höhe notwendig.

Voraussetzungen

Eine grundsätzliche Voraussetzung für das Beziehen einer Witwenrente ist, dass Sie mit dem verstorbenen Partner entweder bis zu dessen Tode verheiratet waren oder eine mindestens einjährige Lebenspartnerschaft bestand. Wichtig dabei: Der verstorbene Ehepartner muss darüber hinaus die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Sollte der Partner durch einen Unfall verstorben sein, so besteht auch bei kürzerer Ehe- und Versicherungsdauer ein Anspruch auf die Witwenrente.

Außerdem dürfen Sie nach dessen Tod nicht wieder geheiratet haben, um die Witwenrente zu beziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haben Sie Anspruch auf eine kleine oder große Witwenrente.


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Große und kleine Witwenrente

Je nachdem, wie jung Sie zum Zeitpunkt des Todesfalls sind, erhalten Sie die große oder kleine Witwenrente. Dabei gilt: Die kleine Witwenrente erhalten Sie, falls Sie gleichzeitig jünger als 47 Jahre sind, keine Erwerbsminderung vorliegt und Sie kein Kind erziehen. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner vor seinem Tod bezogen hat oder hätte. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die kleine Witwenrente maximal zwei Jahre nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners. Wer vor 2002 geheiratet hat und vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, erhält diese Rente unbegrenzt.

Die große Witwenrente erhalten Sie dagegen dann, wenn Sie das 47. Lebensjahr überschritten haben, erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Sollte das Kind aufgrund einer Behinderung oder anderer Einschränkungen nicht für sich selbst sorgen können, so entfällt die Altersgrenze. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der dem Verstorbenen zustehenden Rente. Es sei denn, Sie haben vor 2002 geheiratet und einer der Ehepartner ist vor dem 2. Januar 1962 geboren – dann wächst die Rente auf 60 Prozent.

Direkt nach dem Todesfall beginnt außerdem das sogenannte „Sterbevierteljahr“. Drei Monate lang erhalten Sie als Hinterbliebener die volle Rente des Verstorbenen.

Witwenrente nach der Scheidung

Nach einer Scheidung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Rente des Verstorbenen. Allerdings sind Ausnahmen möglich. Zum Beispiel:

  • Falls Sie nach der Scheidung zu Lebzeiten des Ehepartners nicht wieder geheiratet haben.
  • Sollten Sie im letzten Jahr vor dem Ableben des früheren Ehepartners Unterhalt von ihm erhalten oder Anspruch darauf haben.
  • Falls Ihr früherer Ehepartner vor seinem Tod die Mindestversicherungszeit erfüllt hat und durch einen Unfall ums Leben kam oder bereits die Rente bezogen hat.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihnen eine Witwenrente zusteht, so ist in jedem Fall eine Beratung notwendig.

Erziehungsrente

Die Erziehungsrente dagegen springt genau dann ein, wenn ein ehemaliger Lebenspartner nach einer Scheidung verstirbt. Anspruch auf die Erziehungsrente haben Sie dann, wenn Sie von einem verstorbenen Versicherten geschieden waren aber ein gemeinsames Kind erziehen. Dieses darf das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein.
  • Der überlebende Partner hat nicht noch einmal geheiratet.

Die Erziehungsrente ist dafür gedacht, die Unterhaltszahlungen zu ersetzen und eine weitere Erziehung des Kindes zu ermöglichen. Wichtig: Die Höhe der Erziehungsrente richtet sich nicht nach dem Rentenanspruch des Verstorbenen, sondern nach Ihrem eigenen, und entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierbei rechnet die Deutsche Rentenversicherung das eigene Einkommen auf die Rente an. Wenn Sie diese Rente vor dem 63. Geburtstag beziehen, ist mit Abschlägen zu rechnen. Voraussetzung für den Erhalt der Erziehungsrente ist, dass Sie mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Sie erhalten die Erziehungsrente bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum Erreichen des eigenen Renteneintrittsalters. Eine Ausnahme gilt hierbei, wenn das Kind eine Behinderung hat.

Daneben wirken sich Erziehungszeiten für Kinder auf ihre eigene Rentenhöhe aus.

Die Einkommenslücke zwischen den Geschlechtern hat Einfluss auf die Rente: Gender Pension Gap. Wir haben alle Informationen für Sie.

Waisenrente

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die einen oder beide Elternteile verlieren, können einen Anspruch auf die sogenannte Waisenrente haben. Ist ein Elternteil gestorben, so erhält das Kind eine Halbwaisenrente, bei einem Verlust beider Elternteile dagegen eine Vollwaisenrente. Diese erhält es dann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die Auszahlungsdauer kann sich jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs erweitern, falls das Kind bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören:

  • Es befindet sich in der Schulausbildung, der Berufsausbildung oder im freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4. Satz 1 Nummer 2 D des Einkommenssteuergesetzes.
  • Es ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen.
  • Sollten zum Waisenrentenbezug berechtigte Zeiten nicht nahtlos aneinander anschließen, so kann auch während einer Übergangszeit von maximal vier Monaten ein Anspruch auf Waisenrente bestehen.

Dem Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zufolge beträgt die Halbwaisenrente 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Bei der Vollwaisenrente sind es dagegen 30 Prozent. Das Siebten Buch Sozialgesetzbuch § 68 schreibt vor: „Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.“

Wichtig: Um die Waisenrente zu beziehen, muss der verstorbene Elternteil die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Er muss bei einem Arbeitsunfall verstorben sein oder bis zum Tod eine Rente bezogen haben.

Antragstellung

Alle wichtigen Dokumente zur Antragstellung (darunter Antragsformulare für Witwenrente und Erziehungsrente), verschiedene Zahlungsbescheinigungen und Krankenversicherungsmeldungen für Rentner finden Sie im Antragspaket der Deutschen Rentenversicherung. Unter dem folgenden Link finden Sie auch ein Formular-Bundle für die Waisenrente.

Weitere Informationen

Die Deutsche Rentenversicherung stellt zudem eine ausführliche Suchfunktion für Berater zu Hinterbliebenenrenten zur Verfügung. Bei Unklarheiten bezüglich Ihres Rentenanspruchs sollten Sie eine entsprechende Beratung erfragen.

Titelbild: © sauletas/ iStock.com

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