Letzte Aktualisierung 2023
Krankheiten bedeuten immer auch höhere Kosten. Das gilt besonders für schwere Erkrankungen, wie Krebs. Die Arbeitsfähigkeit ist dann mindestens vorübergehend eingeschränkt, schlimmstenfalls sogar für immer. Gleichzeitig muss der Alltag angepasst werden, damit Untersuchungen und Behandlungen mit anderen Verpflichtungen vereinbart werden können. Hinzu kommen weitere Kosten und die Klärung, welche Therapien und Untersuchungsverfahren von der Krankenkasse übernommen werden und welche nicht. Eine generelle Antwort gibt es nicht.
Zunächst richten sich die Krankenkassen nach den gesetzlichen Vorgaben. Dann haben die Krankenversicherer die Möglichkeit, darüber hinaus Leistungen anzubieten oder auch abzulehnen. Als Basis dienen die Leitlinien der jeweiligen Krankenkasse. Auch wenn Ihre Krankenkasse mit der Übernahme von Leistungen zurückhaltend ist, Ihre medizinische Versorgung bleibt in jedem Fall gewährleistet. Wenn Sie in Vorkasse gehen müssen, weil Sie privat versichert sind, sollten Sie Ihren Versicherer vorher befragen, was er übernehmen wird. Geeignete Ansprechpartner finden Sie nicht nur bei Ihrer Krankenkasse, sondern auch beim Sozialdienst des Krankenhauses, in dem Sie betreut werden.
Höhe der Zuzahlungen und Belastungsgrenze
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, müssen Sie zu allen Leistungen zuzahlen. Dieser Betrag liegt zwischen mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Das gilt für Verband- und Heilmittel, aber auch für Hilfsmittel und das Krankenhaustagegeld. Sollten Sie eine Haushaltshilfe benötigen und wird die Notwendigkeit festgestellt, fallen auch hier Zuzahlungen für Sie an. Sie haben in jedem Fall aber die Möglichkeit, weitere Entlastungen in Anspruch zu nehmen, wenn das Zuzahlen von Ihnen nicht leistbar ist.
Anders ist es, wenn Sie sich für Verfahren oder Medikamente interessieren, die nicht die Anerkennung der Krankenkasse haben. Hier wird man sich auf Studien berufen oder auch auf die Kosten, die damit verbunden sind. Sollten günstigere Mittel zur Verfügung stehen oder preiswertere Untersuchungsverfahren, kann die Krankenkasse sie ablehnen, wenn die genehmigungsfähigen Alternativen einen ähnlich guten Erfolg versprechen.
Sollten Sie sich doch dafür entscheiden, müssen Sie nicht nur zuzahlen, sondern die Kosten vollständig tragen. Die behandelnde Klinik wird Ihnen die Kosten zusammenstellen, damit Sie im Anschluss entscheiden können.
Die sogenannte Belastungsgrenze wird individuell berechnet. Als Grundlage dienen die Bruttoeinnahmen der Familie. Auch Freibeträge werden berücksichtigt. Die Belastungsgrenze wird außerdem immer wieder neu festgelegt. Sie liegt mit Stand 2023 bei 6.111 Euro für den ersten Angehörigen und bei 8.952 Euro für jedes Kind, das unter die Bestimmungen fällt. Für Patienten, die staatliche Unterstützung beziehen, liegt die Belastungsgrenze mit Stand 2023 zwischen 60,24 Euro und 120.48 Euro pro Jahr.
Das Gesundheitssystem bietet einige Möglichkeiten zur Entlastung, abhängig vom Einkommen des Betroffenen bzw. dem der Familie. Zuzahlungen können aber für jeden Krebspatienten entstehen.
Zuzahlungen für Privatversicherte
Wenn Sie beamtet sind, werden die Kosten für Ihre Krankheit zum Teil von der Beihilfe, bzw. der Heilfürsorge übernommen. Sind Sie freiwillig privat oder freiwillig gesetzlich verpflichtet, z.B. als Freiberufler, gelten für Sie wieder andere Bestimmungen. Sollten Sie privat versichert sein, müssen Sie wissen, dass Ihre Beiträge für die Krankenkasse nicht an Ihr Einkommen angepasst werden. Sie fallen also weiterhin in der gewohnten Höhe an. Das kann dazu führen, dass Sie in einen finanziellen Engpass geraten.
Sollten Sie jünger als 54 Jahre alt sein und rechnen mit einer solchen Entwicklung, klären Sie, ob ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Sind Sie älter, kann ein Wechsel schwieriger werden. Klären Sie in diesem Fall mit Ihrer privaten Krankenversicherung, dass Ihr Einkommen möglicherweise in Zukunft nicht mehr ausreicht, um die Kosten zu tragen und bitten Sie um Lösungsvorschläge. Sollten Sie freiwillig gesetzlich versichert sein, werden Ihre Beiträge Ihrem Einkommen angepasst.
Schwerbehindertenausweis – Vorteile und Voraussetzungen
Für zusätzliche Entlastung sorgt der Schwerbehindertenstatus. Der Schwerbehindertenausweis verschafft Ihnen aber nicht nur Vorteile bei Ihrer Steuerklärung. Ihr Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, Ihnen mehr Urlaubstage zu gewähren, die Ihnen eine bessere Erholung ermöglichen, außerdem verbessert sich Ihr Kündigungsschutz. Viele öffentliche Einrichtungen gewähren Ihnen gegen Vorlage dieses Ausweises Vergünstigungen. Die Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Ausweis das entsprechende Merkzeichen enthält. Der Gesetzgeber formuliert auf diese Weise den sogenannten Nachteilausgleich. Daraus geht z. B. hervor, ob Sie eine Begleitperson (B) benötigen oder ob Ihre Erwerbstätigkeit aufgrund Ihrer Erkrankung gemindert ist (MdE). Sie können auch hilflos (H) sein.
Den Schwerbehindertenausweis müssen Sie beim Versorgungsamt beantragen. Das für Sie zuständige Versorgungsamt befindet sich aber nicht zwingend an Ihrem Wohnort oder in der Kreisstadt. Kontaktieren Sie das Bürgerbüro Ihrer Gemeinde, dort erfahren Sie, an wen Sie sich wenden müssen.
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Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, müssen Sie mindestens zu 50 % schwerbehindert sein. Die Rede ist vom GdB, dem Grad der Behinderung. Als Maßstab dient der Grad Ihrer Einschränkung im Alltag. Die Beeinträchtigungen dürfen auch nicht nur einen Lebensbereich betreffen. Außerdem müssen die Einschränkungen mindestens sechs Monate anhalten.
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Pflegegrade: die neuen Pflegestufen seit Januar 2017
Im Januar 2017 ist das neue Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten und bringt den Versicherten zahlreiche Verbesserungen. Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass für die Einstufung der Patienten statt bisher drei Pflegestufen, nun fünf Pflegegrade möglich sind. Davon profitieren vor allem demenzkranke ältere Personen, die nun ebenfalls ein Anrecht auf Pflegeleistungen haben. Dazu gehören auch längerfristig psychisch Erkrankte oder Personen mit geistigen Behinderungen. Die Einstufung erfolgt nach der vorhandenen Selbstständigkeit und Alltagskompetenz. Die Einstufung wird wie folgt vorgenommen:
- Pflegegrad 1: Die Selbstständigkeit ist geringfügig eingeschränkt
- Pflegegrad 2: Die Selbstständigkeit ist erheblich beeinträchtigt
- Pflegegrad 3: Die Selbstständigkeit ist schwer beeinträchtigt
- Pflegegrad 4: Es liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor
- Pflegegrad 5: Bei schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestehen besondere Anforderung an die Pflege
Bei der Einstufung des Grades der Pflegebedürftigkeit werden folgende Module berücksichtigt:
- Mobilität
- Geistige und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Je mehr Punkte in den Modulen erreicht werden (von Modul 2 und 3 geht nur das Modul mit der höheren Punktzahl in die Bewertung ein), desto geringer der Grad der Selbständigkeit. Insgesamt sind fünf Grade für die Einstufung möglich. Je weniger selbstständig der Patient ist, desto mehr Punkte erhält er. Entsprechend erfolgt die Einstufung mit steigender Punktzahl in die nächste Pflegestufe.
Holen Sie sich rechtzeitig Unterstützung
Abhängig von der Schwere und dem Verlauf Ihrer Krebserkrankung werden Sie mehr oder weniger in der Lage sein, Verwaltungsakte zu bewältigen. Wenn Sie an Krebs erkrankt sind, stehen Sie vor der Herausforderung, den Schock zu verarbeiten, Familie und Freunde zu informieren und vorzusorgen. Sie werden wahrscheinlich Phasen erleben, in denen Sie die Kraft für sich allein brauchen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich früh mit offenen Fragen befassen. Das gibt Ihnen und den Menschen in Ihrem Umfeld Sicherheit.
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